Berufskrankheiten

Insgesamt 67 arbeitsbedingte Erkrankungen gelten als Berufskrankheiten. Rechtswissenschaftler kritisieren, dass neue arbeitsmedizinische Erkenntnisse nur langsam Eingang in das Berufskrankheitenrecht finden. Das Dilemma: Die Anerkennung einer Berufskrankheit erfolgt durch diejenige Institution, die auch Entschädigungsleistungen zu erbringen hat.Die Bundesregierung bestimmt per Rechtsverordnung, welche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen sind. Diese werden dann in der Berufskrankheiten-Liste veröffentlicht. Vorschläge für die Veränderung der Liste erarbeitet ein Beratungsgremium aus Arbeitsmedizinern.Die Kriterien einer Berufskrankheit werden im Sozialgesetzbuch (SGB VII §9) so definiert: „Berufskrankheiten sind Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.“Erkrankte müssen Schäden selbst nachweisen. Nicht einmal jede vierte angezeigte Berufskrankheit wird anerkannt, viel weniger werden entschädigt. MIB