Drei, zwei, eins, meins – aber bitte mit Haftung

URTEIL Streit über ein Kajütboot mit Schimmelpilz: Wer bei Ebay verkauft, darf nicht dreist lügen

KARLSRUHE dapd | Verkäufer im Internet-Aktionshaus Ebay sind durch den häufig verwendeten Zusatz „keine Gewährleistung“ nicht von jeglicher Haftung für ihre angebotenen Waren befreit. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Wenn danach in der Verkaufsanzeige ein Artikel als gebrauchsfähig beschrieben wird, gilt diese Eigenschaft als zugesichert.

In dem Fall ging es um ein Kajütboot, das in Berlin für 2.500 Euro über Ebay den Besitzer wechselte. Das Holzboot war jedoch von Pilz befallen und nicht seetauglich, was ein vom Käufer in Auftrag gegebenes Gutachten belegte. Die Reparaturkosten wurden mit 15.000 Euro veranschlagt. Zwar berief sich der Verkäufer darauf, Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen zu haben. Doch blieb er damit vor Gericht ohne Erfolg. Denn in der Anzeige wurde das Motorboot als „schönes Wanderboot“ für „längere Entdeckungstouren“ angepriesen.

Sowohl das zunächst zuständige Landgericht Berlin als auch der BGH sahen in der Beschreibung die Zusicherung, dass das Boot seetauglich sei. Der Voreigentümer haftet nun für die Beseitigung des Pilzbefalls.

Allerdings begingen die Käufer laut BGH einen Formfehler. Sie verlangten sofort die Rückabwicklung des Kaufvertrags, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, das Boot selbst vor Ort zu besichtigen. Deshalb wurde der Fall vom BGH an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 96/12)