Miethai & Co Zankapfel Treppenhaus
: Nichts zu lange stehen lassen

Viel Streitstoff im Mietrechtsverhältnis birgt die Nutzung des Treppenhauses. Dabei geht es einmal um die Pflichten des Vermieters gegenüber den Mietern das Treppenhaus instand zu halten. Zum anderen um die Rechte und Pflichten der Mieter untereinander.

Im Rahmen der Instandsetzungspflicht hat der Mieter zunächst einen Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung von gefahrträchtigen Zuständen wie beispielsweise einer Stolpergefahr durch schadhafte Treppenstufen im Hausflur (LG Berlin, Az.: 67 S 165/04). Nach dem AG Hamburg-Altona kann der Mieter zudem verlangen, dass der Zustand des Treppenhauses mittlerer Art und Güte des Instandhaltungsgrades entspricht (Az.: 314b C 554/94).

Für die gemeinsame Nutzung des Treppenhauses gilt: Erlaubt ist, was die Mitmieter nicht stört, gefährdet oder beeinträchtigt.

Das OLG Hamm (Az.: 15 W 168/ 169/88) bestimmt, dass der Mieter berechtigt sei, eine Fußmatte in den Hausflur zu legen. Darauf dürfe er bei schlechtem Wetter zeitweilig auch Schuhe abstellen. Dies sei weit verbreitet, allgemein üblich und gefährde nicht die übrigen Hausbewohner. Nach dem AG Hamburg (Az.: 43 B C 412/98) kann dagegen das „Lagern“, also das längere Hinstellen von Schuhen im Treppenhaus, verboten werden.

Das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur kann nach überwiegender Ansicht (LG Hamburg, Az.: 316 S 110/91) in der Regel nicht untersagt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Gefahr oder Beeinträchtigung für andere Benutzer ausscheidet (AG Schöneberg, Az.: 109 C 121/99). Für die Mitmieterinnen müsse nur gewährleistet sein, dass das Treppenhaus weiterhin grundsätzlich als Fluchtweg bei Bränden geeignet ist. Dementsprechend ist vom AG Hamburg (Az.: 40 B C 622/99) ein pauschales Verbot eines Vermieters in der Hausordnung, eine Kinderkarre im Treppenhaus abzustellen, für unwirksam erklärt worden. Das „Parken“ von Fahrrädern im Hausflur oder Kellereingang darf dagegen regelmäßig verboten werden (AG Wedding, Az.: 8a C 45/85).

Schließlich ist entschieden worden, dass Vermieter und Nachbarn das Aufstellen einer Madonnenstatue hinnehmen müssen. Ein evangelischer Hausbewohner habe nicht das Recht, deshalb die Miete zu mindern, urteilte das Amtsgericht Münster (Az.: 3 C 2122/03).

Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de