Rechtslage für Söldner: Kein rechtsfreier Raum
Söldner genießen bei ihren Einsätzen keinen rechtlichen Schutz. Allerdings gelten viele Mitarbeiter privater Militärfirmen nicht als Söldner, sondern als Zivilisten.
FREIBURG taz | Das Völkerrecht kennt wenig spezielle Regeln für Söldner und private Militärfirmen. Dennoch arbeiten diese nicht in einem rechtsfreien Raum. Es sind eher praktische Schwierigkeiten, die oft zur faktischen Straflosigkeit privater Sicherheitsdienstleister führen.
Söldner werden völkerrechtlich definiert als Personen, die nicht in die Hierarchie staatlicher Streitkräfte eingegliedert sind und nur aus kommerziellem Interesse an einem Krieg teilnehmen. Völkerrechtlich genießen sie dabei keinen Schutz, das heißt, sie können nicht wie Soldaten legal an einem bewaffneten Konflikt teilnehmen. Wenn sie Gegner töten oder verletzen, machen sie sich deshalb strafbar. Dies sieht das erste Zusatzprotokoll von 1977 zur Genfer Konvention über das Kriegsvölkerrecht vor.
Auch den völkerrechtlichen Schutz als Kriegsgefangene können Söldner nicht erhalten. Ihnen steht im Falle einer Festnahme nur der allgemeine Mindeststandard zu: das Recht auf eine menschliche Behandlung und eine Gerichtsverhandlung. Allerdings sind viele Mitarbeiter privater Militärfirmen nicht Söldner im klassischen Sinne.
Sie sind nicht angestellt, um an Kämpfen teilzunehmen, sondern sind mit logistischen Aufgaben oder der Bewachung von Anlagen betraut. Soweit sie nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, gelten solche Mitarbeiter als Zivilisten, die im Völkerrecht besonders geschützt sind. Der Übergang zur Kampfteilnahme ist allerdings fließend, etwa wenn private Mitarbeiter in Pakistan die Drohnen der US-Luftwaffe mit Bomben beladen.
Die örtliche Strafverfolgung von Söldnern und Mitarbeitern von Sicherheitsfirmen scheitert meist daran, dass die staatlichen Strukturen am Ort des Konflikts viel zu schwach sind. Oft werden auch zwischenstaatliche Abkommen, die Soldaten strafrechtliche Immunität gewähren, auf die Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen ausgedehnt. Im Irak geschah dies 2004 durch die Order 17 des ersten US-Zivilverwalters Paul Bremer.
Deshalb hatten fünf Mitarbeiter der US-Sicherheitsfirma Blackwater im Irak nichts zu fürchten, als sie 2007 an einer Kreuzung wahllos 17 Iraker erschossen. In den USA wurde zwar versucht, sie vor Gericht zu stellen. Ein liberaler Richter ließ jedoch Ende 2009 die Anklage nicht zu, da die Aussagen der Blackwater-Mitarbeiter gegenüber den Ermittlern unter Zwang zustande gekommen seien. Für private Sicherheitsfirmen galt im Irak die Regel, dass sie nach einer Schießerei sofort berichten mussten, um ihren Job nicht zu verlieren.
Damit dürften die USA ein Problem mit dem Montreux-Dokument bekommen, an dessen Erstellung sie 2008 selbst mitgewirkt hatten. 17 Staaten, einschließlich Deutschland, haben dabei auf Vermittlung der Schweiz und des Roten Kreuzes die internationalen Regeln für private Militärfirmen zusammengefasst und ergänzende Empfehlungen abgegeben. Eine der Grundregeln lautet, dass eine Strafverfolgung bei Straftaten zu gewährleisten ist.
Die Bundesregierung lehnt den Einsatz von Privatfirmen bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr bisher schon aus rechtlichen Gründen ab. "Militärische Tätigkeiten im In- und Ausland können nicht auf private Unternehmen übertragen werden", erklärte die Regierung 2005 auf eine große Anfrage der FDP, dies widerspreche dem staatlichen Gewaltmonopol.
Wenn Deutsche als Söldner im Ausland Straftaten begehen, ist eine Strafverfolgung theoretisch gesichert. Bei Kriegsverbrechen oder Straftaten gegen die Menschlichkeit gilt das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, bei schweren Delikten wie Mord das allgemeine deutsche Strafgesetzbuch. Die Teilnahme an Kämpfen im Ausland ist nicht strafbar, wohl aber die Anwerbung von Deutschen für einen fremden Wehrdienst. Die Tätigkeit in einer privaten Söldnertruppe dürfte hiervon freilich nicht erfasst sein.
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