Daten von Rechtsextremen: Anti-Terror-Datei vor Gericht

Polizei- und Geheimdienstbehörden kooperieren bei der Rechtsextremismus-Datei. Ob sie das dürfen, entscheidet bald das Bundesverfassungsgericht.

Innenminister Friedrich hat allen Grund, skeptisch zu schauen. : dpa

FREIBURG taz | Dürfen Polizei und Verfassungsschutz ihre Daten einfach austauschen und in einer gemeinsamen Datei zusammenwerfen? Darüber muss demnächst das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Am 6. November verhandelt der Erste Senat des Gerichts über die sogenannte Anti-Terror-Datei. Sie wurde bereits 2006 eingerichtet und enthält die Daten von rund 18.600 gewaltbereiten Islamisten.

Geklagt hat der pensionierte Oldenburger Richter Robert Suermann. Er kritisiert, dass die Polizei so an Informationen des Verfassungsschutzes kommt, die sie selbst nicht hätte erheben dürfen. Denn die Polizei dürfe nur bei einem konkreten Verdacht tätig werden, der Geheimdienst jedoch schon im Vorfeld.

Die Anti-Terror-Datei war das Vorbild der jetzt eingeführten Rechtsextremismusdatei. Insofern wird das Karlsruher Verfahren eine grundsätzliche Klärung bringen.

Das Grundgesetz sagt nichts zur Frage des Informationsaustausches zwischen Polizei und Verfassungsschutz. Während der Entstehung des Grundgesetzes forderten die Alliierten zwar in ihrem „Polizeibrief“ von 1949, das neu geplante Bundesamt für Verfassungsschutz „soll keine Polizeibefugnisse haben“. Es solle also nur Informationen sammeln und keine Durchsuchungen und Verhaftungen durchführen. Ein Informationsaustausch mit der Polizei wurde dabei aber nicht verboten.

Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob es ein verfassungsrechtliches „Trennungsgebot“ überhaupt gibt. Wenn ja, dann besteht es zumindest in einem Fusionsverbot zwischen der Polizei und den Geheimdiensten. Möglicherweise wird das Karlsruher Gericht dem Verfassungsschutz aber auch generell verbieten, Polizeibefugnisse auszuüben. Für den Informationsaustausch mit der Polizei wird das Gericht aber vermutlich nur mehr oder weniger strenge Einschränkungen benennen.

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