Sterbegeld ist geschont

Versicherung muss nicht für Betreuer aufkommen

ZWEIBRÜCKEN dpa ■ Für die Kosten eines gerichtlich bestellten Betreuers muss nicht die Sterbegeldversicherung aufkommen, so das OLG Zweibrücken gestern. Es handele sich bei dem Guthaben aus der Versicherung grundsätzlich um ein so genanntes Schonvermögen, also bestimmte laufende Einkünfte, die nicht zum Vermögen gezählt werden. Denn es gehöre zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Menschen, für eine würdige Bestattung und eine regelmäßige Grabpflege vorzusorgen.

Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde der Staatskasse gegen eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz zurück. Eine Frau hatte vier Sterbegeldversicherungen mit einem Guthaben von zusammen rund 3.000 Euro abgeschlossen. Als für sie ein Betreuer bestellt wurde, ordnete das Amtsgericht Linz zunächst an, dessen monatliche Pauschale von 312 Euro aus der Staatskasse zu zahlen. Als das Amtsgericht von der Sterbegeldversicherung erfuhr, forderte es jedoch die Beträge zurück. Land- und Oberlandesgericht werteten dies jedoch als unberechtigt. Sterbegeldversicherungen von 3.000 Euro seien nicht unangemessen hoch. Es wäre daher mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht vereinbar, ihm diese Vorsorgemöglichkeit für die Zeit nach seinem Tod zu nehmen.