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Oranienplatz-FlüchtlingeDie Allerletzten in der Schlange

Der Senat verweigert den Flüchtlingen vom Oranienplatz reguläre medizinische Hilfeleistungen – obwohl sie laut Gesetz einen Anspruch darauf hätten.

Nur als Ehrenamt: ein Arzt untersucht einen Flüchtling vom Oranienplatz. Bild: dpa

Einmal die Woche bietet Thea Jordan eine Sprechstunde in der Unterkunft Gürtelstraße in Friedrichshain an, in die ein Großteil der ehemaligen Oranienplatz-BewohnerInnen nach der Räumung des Camps Anfang April umzog. Die pensionierte Ärztin untersucht dort die Flüchtlinge und vermittelt sie, falls nötig, zur Behandlung an andere Ärzte. Das Problem: Die Flüchtlinge sind nicht krankenversichert, auf üblichem Weg ist eine Behandlung also nicht möglich.

Eigentlich hat jeder Asylbewerber in Deutschland, unabhängig von seinem aufenthaltsrechtlichen Status, Anspruch auf medizinische Versorgung. Geregelt wird das im Asylbewerberleistungsgesetz. Der Anspruch der ehemaligen Oranienplatz- und Schulbewohner auf Leistungen nach diesem Gesetz wurde im "Einigungspapier Oranienplatz", ausgehandelt zwischen einer Gruppe Flüchtlinge und Integrationssenatorin Dilek Kolat (SPD) noch einmal schriftlich festgehalten. Leistungen in Form von Unterbringung und finanziellen Zuwendungen erhalten die Flüchtlinge seitdem auch wie vereinbart vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) - für die medizinische Versorgung gilt das jedoch nicht.

Die Lösung besteht momentan aus Menschen wie Jordan, die ehrenamtlich medizinische Beratungen anbieten, und aus vereinzelten Ärtepraxen, die die Menschen auch ohne Krankenversicherung behandeln - ebenfalls ehrenamtlich. Zusätzlich gebe es mit den Vivantes-Kliniken noch eine Regelung, dass diese ab 20 Uhr in der Notfallsprechstunde auch Flüchtlinge ohne Versicherung akzeptieren, sagt Jordan.

"Eine dauerhafte Behandlung, gerade bei chronischen oder psychischen Erkrankungen, ist aber auch mit diesen Notlösungen unmöglich." Mit KollegInnen protestierte sie in einem offenen Brief an den Senat dagegen, eine Reaktion gibt es bisher nicht.

"Völlig absurd" nennt Martina Mauer vom Flüchtlingsrat diese Situation. "Es geht hier ja nicht um ein BVG-Ticket oder ähnliches, sondern um das Menschenrecht auf Gesundheit". Das LaGeSo müsse dringend gewährleisten, dass die Flüchtlinge auch über den akuten Notfall hinaus medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können.

Doch im LaGeSo fühlt man sich nicht zuständig. "Diese Flüchtlinge sind bei uns nicht registriert und erhalten deshalb auch keine Krankenscheine", sagt eine Sprecherin. In der Senatsverwaltung für Gesundheit, der das LaGeSo unterstellt ist, ist die Haltung klar: "Die Leistungen, die diese Flüchtlinge bekommen, sind freiwillig", sagt Sprecherin Constance Frey mit Blick auf die Unterbringung und Geldzahlungen. Diese Leistungen würden nur "analog zum Asylbewerberleistungsgesetz", einen rechtlichen Anspruch hätten die Flüchtlinge damit nicht.

Die Krankenkosten könnten erst übernommen werden, "wenn sich die Flüchtlinge in ein reguläres Asylverfahren begeben". "Eine Notfallversorgung wird gewährleistet", sagt Frey, "darüber hinaus ist das Anliegen des Senats, die Einzelfallprüfungen möglichst schnell abzuschließen und zu klären, welche Ansprüche bestehen und welche Träger in Frage kommen".

Georg Classen, ebenfalls vom Flüchtlingsrat, sieht das anders: "Die Oranienplatzflüchtlinge sind eindeutig nach Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt", sagt er, "das schließt die medizinische Versorgung klar mit ein". Zu einem ähnlichen Schluss kam erst kürzlich ein Gutachten des Juraprofessors Andreas Fischer-Lescano, in Auftrag gegeben von Integrationssenatorin Monika Lüke. Nach diesem Gutachten ist Berlin verpflichtet, die Zuständigkeit für die ehemaligen Oranienplatz-Bewohner zu übernehmen, unter anderem deshalb, weil diese nachweislich und seit längerer Zeit ihren "tatsächlichen Aufenthalt" in Berlin haben.

"Unsere Beraterinnen spiegeln uns, dass die medizinische Versorgung der Flüchtlinge ein großes Problem ist", sagt auch Lena Högemann vom Diakonischen Werk Stadtmitte, das Mitarbeiter des ebenfalls im Einigungspapier vereinbarten Beratungspools stellt. Zwar gebe es ein großes Netzwerk an ehrenamtlichen UnterstützerInnen wie Thea Jordan, "aber oft reicht das einfach nicht aus". "Wir verbringen viel Zeit unserer Beratung mit dem Versuch, Krankenfälle in Behandlung zu vermitteln", sagt Högemann. Mehr als eine kurzfristige Lösung sei jedoch meist nicht möglich.

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3 Kommentare

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  • Wäre zitierte Frau Mauer so nett eine Quelle zu nennen, wo ich das besagte "Recht auf Gesundheit" nachlesen kann.

    Das war mir bis heute unbekannt.

    • @Jabba666:

      Gucken Sie mal nach dem Wikipedia-Artikel zum Thema Menschenrechte. Dort unter der Sektion "soziale Menschenrechte".

       

      Zitat: "Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u. a [...] Recht auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand (Art. 12)"

      • @Dhimitry:

        Das Grund- und Menschenrecht auf Gesundheit wird in Art. 25 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR, Art. 12 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte IPwskR, Art. 6 Internationaler Pakt über politische und bürgerliche Rechte IPbpR, Art. 11 Europäi-sche Sozialcharta ESC sowie Art. 35 Europäische Grundrechtecharta EuGrCH garantiert.

         

        In der Präambel zur 1946 verabschiedeten WHO-Erklärung heißt es: "Sich des bestmöglichen Ge-sundheitszustandes zu erfreuen, ist eines der Grundrechte jedes Menschen".

         

        Art. 25 AEMR bestimmt: "Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der ihm und seiner Familie Gesundheit und Wohlergehen ausreichend sichert, insbesondere Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung sowie die erforderlichen Sozialleistungen".

         

        In Art. 12 IPwskR heißt es: "Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn er-reichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an."

         

        Das Grundgesetz garantiert das Recht auf Gesundheit zwar nicht explizit, es ist aber Teil des in den BVerfG-Urteilen zum SGB II und zum AsylbLG konstatierten Grundrechts auf menschenwürdige Existenzsicherung aus Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG, und ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1 GG.

         

        Das BVerfG-Urteil zum AsylbLG vom 18.07.2012 hat die gesetzliche Festlegung eines gruppenspezifischen Minderbedarfs beim auch die physische Existenz, also das Menschenrecht auf Gesundheit, umfassenden Existenzminimum nur für zulässig erklärt, wenn ein solcher Minderbedarf empirisch transparent ermittelt und objektiv belegbar ist.