Geschlossene Heime

■ Einrichtungen: Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat sich die Zahl der Plätze in geschlossenen Heimen in den vergangenen sechs Jahren von bundesweit 190 auf 390 mehr als verdoppelt. Als Marktführer gilt die brandenburgische Haasenburg GmbH, die insgesamt 56 Plätze in drei Heimen vorhält.

■ Rechtsgrundlagen: Geschlossene Unterbringung von Minderjährigen ist bei sogenannter Selbst- oder Fremdgefährdung möglich. Das ist seit 2008 so im Gesetz formuliert. Seither kann man Eltern auch leichter das Sorgerecht wegnehmen, wenn sie nicht ausreichend kooperieren.

■ Aufenthaltsdauer: So passiert es, dass Teenager für kleine Diebstähle ein, zwei Jahre in freiheitsentziehende Maßnahmen kommen – obwohl das Strafrecht dafür nur ein paar Tage Arbeitsauflage vorsieht. Denn das Vergehen wird, verbunden mit Schulschwänzen, als Kindeswohlgefährdung gesehen – genauso wie wenn Teenager von zu Hause weglaufen, auf der Straße leben und/oder Drogen konsumieren.

■ Argumentation: Die Haasenburg sei für jene Kinder, die andere Einrichtungen nicht nehmen wollten, argumentiert der Hamburger SPD-Senat. Das eigene geschlossene Heim „Feuerbergstraße“ war sehr umstritten. Vor vier Jahren wurde es dichtgemacht, unter anderem war dort ein privater Wachdienst tätig.

■ Verantwortung: Formal wird die geschlossene Unterbringung vom Sorgeberechtigten beantragt und vom Familiengericht genehmigt. Das zuständige Jugendamt leitet dies in die Wege und wählt das Heim aus. Jeder eingewiesene Jugendliche hat das Recht auf einen Verfahrenspfleger und kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. (kaj)