Schlampig gerechnet – aber rechtens

Das Bremer Verwaltungsgericht hat wohl nichts dagegen einzuwenden, dass Studierende jetzt 50 Euro Verwaltungsgebühren zahlen müssen – auch wenn die Universität gar nicht so genau sagen kann, wofür sie dieses Geld eigentlich braucht

Bremen taz ■ Was kostet es, einen Studierenden zu verwalten? 71,49 Euro pro Semester, sagt die Uni Bremen – kann dies jedoch nicht genau belegen. Dennoch ist die seit dem Wintersemester 2004/05 erhobene Verwaltungsgebühr von 50 Euro wohl rechtmäßig. Das ist der vorläufige Tenor einer Entscheidung, über die das Bremer Verwaltungsgericht seit gestern berät.

Geklagt hatte der 27-jährige Jurastudent Fadi E. Er ist der Überzeugung, dass die Verwaltungsgebühr gegen sein Recht auf kostenfreie Bildung verstößt. Außerdem sei sie in Wahrheit eine „verdeckte Studiengebühr“ – und schon deshalb rechtswidrig. Vor allem deshalb, weil die bremische Regelung keine Härtefälle berücksichtigt, in denen finanzschwache Studierende von der Gebühr befreit werden können.

Verwaltungsrichter Hartmut Hülle zufolge sind 50 Euro Verwaltungsgebühren jedoch nur dann unrechtmäßig, wenn sie „in einem groben Missverhältnis“ zum Verwaltungsaufwand der Uni stehen. Er beruft sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2003, das die 1997 in Baden-Württemberg eingeführten Rückmeldegebühren von 100 Mark als verfassungswidrig eingestufte. Begründung: Die Gebühr überstieg bei weitem die Kosten der Rückmeldung von seinerzeit acht Mark.

In Bremen, so rechneten zwei VertreterInnen der Uni Bremen gestern vor, fallen pro Semester und Studierenden mehr als 70 Euro an Kosten an. Damit würde das Studentensekretariat, aber auch die Studienberatung, das Akademische Auslandsamt sowie das Prüfungsamt bezahlt. Auch 40 Prozent der allgemeinen Verwaltungskosten der Uni wurden den Studierenden angelastet.

„Zu viel“, findet das Verwaltungsgericht, zumal selbst die EU nur mit der Hälfte der Summe kalkuliert. Hier wurden die Kosten „deutlich“ zu hoch geschätzt, sagte Hülle unmissverständlich. „Was uns hier vorgetragen wurde, ist eindeutig nicht ausreichend.“ Die Zahlen beruhten auf groben Schätzungen, gibt auch Finanzcontroller Axel Hauschild von der Uni Bremen zu – Genaues könne man nicht sagen. Auch die Frage, welche Leistungen „beitragsrelevant“ für die Studierenden (und also von ihnen zu bezahlen) sind, kann der Finanzexperte nicht beantworten.

Am Ende wird es darauf aber wohl auch gar nicht so sehr ankommen. Denn nicht die Uni-Verwaltung selbst – sondern die bremische Bürgerschaft hat die Verwaltungsgebühr festgesetzt. Ganz ohne detaillierte Berechnungen. Und das ist auch rechtens, sagt Richter Hülle – wenn nur die Relation einigermaßen stimmt.

Auch für die vom Kläger geforderte Härtefallregelung sieht das Verwaltungsgericht keinen Bedarf. 8,33 Euro pro Monat seien allen zuzumuten, findet Hülle, auch Bafög-BezieherInnen wie Fadi E. Zumindest solange es keine allgemeinen Studiengebühren gibt. Die lehnt E. keineswegs ab – wenn sie als Bildungssteuer erhoben werden von denen, die mit ihrem Abschluss gutes Geld verdienen. Jan Zier