„Gemeinschaftsküche reicht“

Anhörung zur Sicherungsverwahrung

■ 35, hat zur Sicherungsverwahrung promoviert. Er arbeitet am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen.

taz: Herr Bartsch, das Oberlandesgericht (OLG) hat einem Sicherungsverwahrten eine Kochnische verwehrt. Ist das o.k.?

Tillmann Bartsch: Der Vollzug der Sicherungsverwahrung muss sich nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von dem des Strafvollzugs unterscheiden. Dass man hieraus den konkreten Anspruch auf eine Kochnische im Haftraum ableiten kann, scheint mir eher fernliegend. Eine Gemeinschaftsküche in dem Sicherungsverwahrten-Bereich dürfte wohl ausreichen.

Wird der Gesetzentwurf des Senats den Vorgaben des Verfassungsgerichts gerecht?

Weitgehend: Es sind verbindliche Ansprüche auf Therapie vorhanden. Man schafft einen Abstand in vielen Bereichen, der vorher nicht vorhanden war. Es gibt aber Details, über die man noch nachdenken kann.

Welche wären das?

Sicherungsverwahrte sollen weiter nachts in ihren Zellen eingeschlossen werden. Ich bin skeptisch, ob man das darf, obwohl sie ihre Strafe verbüßt haben.

Ist nicht zu befürchten, dass sich die Sicherungsverwahrten gegenseitig gefährden?

Wenn man genügend Personal einsetzt, gibt es auch kein Sicherheitsproblem. Außerdem könnte man jedem Sicherungsverwahrten einen Schlüssel für sein Zimmer geben. Dabei muss natürlich gewährleistet sein, dass auch die Vollzugsbeamten jederzeit Zugang zum Zimmer haben.INTERVIEW: KNÖ

Sachverständigenanhörung: 17 Uhr, Kaisersaal im Rathaus