Anwälte von Mensch und Natur

Aus dem Spiel der Interessengruppen sind die Umweltverbände kaum mehr wegzudenken. Die bekannten Vereine sind in der Regel nach Paragraph 29 des Bundesnaturschutzgesetzes von 1976 anerkannt und haben damit das Recht, sich zu Planungen zu äußern, die Natur und Landschaft verändern. Ihre Klagerechte sind allerdings begrenzt. Um sich die Arbeit zu erleichtern, Kosten zu sparen und einen zentralen Ansprechpartner anbieten zu können, schlossen sich einige von ihnen zu der „Arbeitsgemeinschaft Paragraph 29“ zusammen. Der Naturschutzbund NABU als mitgliederstärkster Verband Hamburgs hat im Oktober die Schwelle von 15.000 Mitgliedern überschritten. Der in der Öffentlichkeit ebenfalls sehr präsente BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) hat in der Hansestadt derzeit knapp 6.000 Mitglieder. Beim Botanischen Verein sind es rund 500, bei der Gesellschaft für ökologische Planung (GÖP) lediglich 50. knö