Leiharbeiter zählen wie Festangestellte

ARBEITSRECHT Leiharbeitnehmer müssen künftig bei Betriebsratswahlen berücksichtigt werden

Seit Amazon vor Kurzem wegen unzumutbarer Arbeits- und Lebensbedingungen eines Teils der angeheuerten Leiharbeiter in die Kritik geraten ist, wird das Thema Leiharbeit wieder verstärkt debattiert. Mitte März hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ein Urteil über Leiharbeit gefällt, durch das sich die Betriebsratsgremien in vielen Unternehmen bei den Wahlen 2014 erheblich vergrößern könnten (7 ABR 69/11).

Demnach sind Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Beschäftigtenzahl eines Unternehmens künftig grundsätzlich einzurechnen. Ob in einer Firma ein Betriebsrat gegründet werden kann und wie groß das Gremium ist, richtet sich nach der Zahl der in der Firma beschäftigten Mitarbeiter. Und mit der neuen Entscheidung zählen Leiharbeiter bei der entscheidenden Betriebsgröße nun wie Festangestellte.

Damit hat das BAG seine frühere Rechtsprechung aufgehoben. Noch im Jahr 2003 und zuletzt 2004 war das BAG davon ausgegangen, dass Leiharbeitnehmer nicht als Betriebsangehörige gelten. Das aktuelle Urteil könnte indes die Schlagkraft der Arbeitnehmervertretungen deutlich erhöhen und auch in vielen kleineren Betrieben die Gründung eines Betriebsrats ermöglichen. Ungeklärt ist jedoch die Anschlussfrage, ob die neue Gleichstellung der Stammbelegschaft und der Leiharbeiter im Einzelfall zu einem Ausschluss der Betriebsratsbeteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten führen kann. Insgesamt scheint sich die arbeitsrechtliche Stellung der Leiharbeiter aber zu verbessern. Bereits im Januar hatte das BAG geurteilt, dass Leiharbeitnehmer bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in einem Betrieb mitgezählt werden müssen. OS