„Flugtauglich“ oder „rückkehrfähig“?

Wenn abgelehnte Asylsuchende abgeschoben werden sollen, wird eine Krankheit als Abschiebehindernis anerkannt. Diese muss ärztlich durch ein entsprechendes Gutachten zur „Reisefähigkeit“ festgestellt werden. In diesem Zusammenhang kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Innenbehörden und Ärzten bezüglich der zu Grunde liegenden Standards. Ausländerbehörden möchten die Prüfung häufig auf die Frage beschränken, ob der Transport an sich mit einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung verbunden ist, ob also von einer „Flugtauglichkeit“ ausgegangen werden kann. Ärzteverbände kritisieren dies und empfehlen ihren Mitgliedern, bei der Erstellung solcher Gutachten eine umfassendere Würdigung aller mit der Abschiebung verbundenen Faktoren. Hierzu können die Verfügbarkeit notwendiger Medikamente sowie von Behandlungs-möglichkeiten im Zielland oder die Folgen eines Abbruchs laufender Therapien zählen. Insgesamt, so fordern Ärztevertreter, müsse die „Rückkehrfähigkeit“ im weitesten Sinne Gegenstand der ärztlichen Beurteilung sein. cja