Miethai & Co Gerüchte, die sich ewig halten
: Recht auf Party

Es gibt Gerüchte im Mietrecht, die sich hartnäckig halten. Hier die häufigsten Irrtümer aus unserer Beratungspraxis:

Eine private Feier, bei der es laut zugeht, sei einmal im Monat erlaubt. Das stimmt so leider nicht. Jedes laute Feiern, das die Nachbarn stört, stellt eine Verletzung der mietvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme und Einhaltung der Hausruhe dar. Dies kann sogar zu einer Abmahnung durch den Vermieter führen. Also immer nett fragen und an die anderen denken, damit alle im Haus zu „ihrem Recht auf Party“ kommen.

Weit verbreitet ist auch die Annahme, dass keine Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, wenn man selbst vor einem Einzug umfangreiche Schönheitsreparaturen getätigt hat. Hier kommt es entscheidend auf die Formulierungen im Mietvertrag an. Besteht eine entsprechende Vereinbarung, so muss der Mieter Schönheitsreparaturen unabhängig davon vornehmen.

Die gängige Auffassung hinsichtlich von Nachmietern ist: Wenn ich aus meinem Mietvertrag vor Ende einer Kündigungsfrist oder einer sonstigen Zeitlaufvereinbarung rauskommen möchte, muss ich nur (drei) Nachmieter stellen. Auch diese Weisheit stimmt leider nicht. Bei gegebener Vereinbarung ist der Mieter an die Kündigungsfrist oder sonstige Vereinbarung gebunden.

Sehr häufig ist schließlich die Annahme, man könne eine gezahlte Mietkaution zum Ende des Mietverhältnisses „abwohnen“. Geht das Mietverhältnis seinem Ende zu, könnte man meinen, man dürfe die restliche Miete einbehalten, da der Vermieter ja noch die Kaution hat. Hier ist es jedoch unumstritten, dass die Kaution erst einige Monate nach Vertragsende zur Rückzahlung fällig wird. Die Miete muss also bis zum Ende voll gezahlt werden.

Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de