Rückzahlung nicht auf die lange Bank schieben

MIETRECHT Der Anspruch auf Rückerstattung der Mietkaution verjährt drei Jahre nach Vertragsende

Wer beim Auszug aus seiner Wohnung die hinterlegte Mietkaution von seinem Vermieter ausgezahlt bekommen will, sollte damit nicht zu lange warten. Denn das Recht auf Rückerstattung verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses beziehungsweise am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und verjährt nach drei Jahren. Das entschied das Landgericht Oldenburg (Az.: 4 T 93/13), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt.

Ist unstrittig, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er nach Angaben des DMB den Kautionsbetrag in Höhe von höchstens drei Monatsmieten sofort zurückzahlen. Allerdings hat der Vermieter sechs Monate und in schwierigen Fällen sogar noch länger Zeit zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche an seinen früheren Mieter hat, zum Beispiel wegen Mietrückständen oder unterbliebener Schönheitsreparaturen. Letztere muss der Vermieter aber im Übergabeprotokoll dokumentiert haben, wie das Amtsgericht Leonberg (Az.: 7 C 676/12) unlängst entschieden hat. Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin die Mietkaution wegen vermeintlicher Schäden, die die Mieterin durch ihr starkes Rauchen verursacht habe, einbehalten.