Kinderpornos sind immer strafbar

GRUNDSATZURTEIL Schon das Betrachten von Kinderpornos im Internet ist strafbar, befindet das Oberlandesgericht Hamburg. Auf das Runterladen und Speichern kommt es nicht mehr an

„Die Entscheidung gilt als Grundsatzurteil zu dieser Rechtsfrage“

Gerichtssprecher OLG

Bereits das Betrachten von Kinderpornos im Internet ist strafbar. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg am Montag und hob damit ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg auf. Auch das kurzfristige Herunterladen in den Arbeitsspeicher, ohne ein manuelles Abspeichern, bringe Nutzer in den Besitz der Dateien, hieß es in der Begründung. „Die Entscheidung gilt als Grundsatzurteil und ist das bundesweit erste Revisionsurteil zu dieser umstrittenen Rechtsfrage nach dem Besitzbegriff“, sagte ein Gerichtssprecher.

Hintergrund ist ein Urteil des Amtsgericht vom Februar 2009. Damals wurde der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, sich in 16 Fällen Besitz von Kinderporno-Dateien verschafft zu haben. Das Gericht hatte damals festgestellt, dass der Angeklagte die Dateien gezielt aufgerufen und angesehen habe, ohne eine Speicherung zu bezwecken. Die Richter gingen davon aus, dass sich der Angeklagte nicht im strafbarer Weise den Besitz von Kinderpornos verschafft hat und sprachen den Mann frei.

Die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt. Jetzt entschied das OLG, dass schon das bewusste und gewollte Abrufen und Betrachten der Kinderporno-Dateien strafbar ist. Der Nutzer habe bereits beim Aufrufen die volle Verfügungsgewalt über die Daten, sagte der Vorsitzende Richter, Gerd Harder.

Er sprach von einer rechtspraktischen Frage mit großer alltäglicher Bedeutung. Der bisherige Gesetzesparagraf bedürfe einer erweiterten Auslegung. Der für körperliche Gegenstände wie etwa Videokassetten und Zeitschriften dabei entwickelte Besitzbegriff müsse dem Willen des Gesetzgebers auch bei unkörperlichen Gegenständen wie Internetdateien genügen. Die Politik habe die Lücke zwar erkannt, aber die Diskussion einschlafen lassen, sagte der Vorsitzende Richter.

Mit dem Urteil wurde das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es soll neu aufgerollt werden.  (dpa/taz)