Sanssouci darf geknipst werden

JUSTIZ II Stiftung Preußische Schlösser wollte Fotos ihrer Parks nur mit Auflagen zulassen. Das Brandenburger Oberlandesgericht kassiert diese Verordnung

■  Besonderer Schutz für die Königin vom Nil: Die weltberühmte Büste der Nofretete im Neuen Museum in Berlin darf nicht mehr fotografiert werden. Die bislang eingeschränkte Erlaubnis, die 3.500 Jahre alte Skulptur ohne Blitzlicht zu knipsen, wurde aufgehoben, sagte die Sprecherin der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Stefanie Heinlein, am Donnerstag.

■  „Die meisten Besucher haben unser Blitzlichtverbot nicht respektiert“, sagte Heinlein. „Deshalb mussten wir einige Wochen nach Eröffnung ein komplettes Fotografierverbot in diesem Raum einführen. Die strenge Regel sei eine Vorsichtsmaßnahme, um die empfindlichen alten Farbpigmente der ägyptischen Büste zu schützen, die in einem Kasten aus Panzerglas im Nordkuppelsaal thront. In den übrigen Räumen des Neuen Museums darf weiterhin fotografiert werden – ohne Blitz.

■  Erst im Oktober war das Gebäude auf der Berliner Museumsinsel nach 70 Jahren wiedereröffnet worden. (dpa)

Fotoaufnahmen der preußischen Schlösser dürfen auch weiterhin ohne Einschränkung gewerblich genutzt werden. In seinem am Donnerstag verkündeten Urteil wies das Brandenburgische Oberlandesgericht nach längerem Rechtsstreit eine Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ab, die Fotografen Auflagen erteilen wollte. Das Landgericht Potsdam hatte im November 2008 in erster Instanz noch der Schlösserstiftung Recht gegeben.

Es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten, hieß es zur Begründung von Seiten des in Brandenburg an der Havel ansässigen Oberlandesgerichts. Fotografen und Filmemacher hätten vielmehr das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Fotos und Filmen zu ziehen. „Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich.“

Die Schlösserstiftung reagierte zurückhaltend auf die Gerichtsniederlage. „Wir bedauern das Urteil, aber wir akzeptieren es“, sagte ihr Sprecher Ulrich Henze. Über eine mögliche Revision beim Bundesgerichtshof werde erst nach Prüfung der Urteilsbegründung entschieden.

Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen wird, hieß es weiter in der Begründung des Gerichts. Dies sei jedoch im Fall der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten nicht möglich, da ihre Anlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssten.

Aufgabe der Stiftung sei laut Auftrag der Länder Berlin und Brandenburg, die Parks und Schlösser der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sagte Gerichtssprecherin Martina Schwonke im Anschluss an die Urteilsverkündung. Die Stiftung sei zwar als Privateigentümerin anzusehen, erfülle aber einen öffentlichen Auftrag, an den sie auch gebunden sei. Das Eigentum an Gebäuden und Grundstücken allein reiche deshalb nicht aus, um eine gewerbliche Nutzung der Aufnahmen zu verbieten.

Mit den Gebühren, die Nutzer von Aufnahmen an die Agenturen bezahlen, werde das Urheberrecht an den Bildern abgegolten, nicht die Nutzung des Eigentums der Stiftung, sagte Schwonke weiter. Die Frage möglicher Einschränkungen der Pressefreiheit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt.

Es gibt kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten

Die preußische Schlösserstiftung wollte mehreren Bildagenturen und Fotografen verbieten lassen, Aufnahmen, die auf dem Gelände der Weltkulturerbestätten gemacht wurden, ohne Genehmigung und Gebühr zu gewerblichen Zwecken zu nutzen. In dem Verfahren forderte die preußische Stiftung als öffentlich finanzierte Eigentümerin von rund 60 historischen Bauwerken und Parks von den Agenturen „Fotofinder“ und „Ostkreuz“ neben Schadensersatz auch die Löschung mehrerer tausend Fotos aus Bilddatenbanken im Internet. Zur Stiftung gehören unter anderem das Schloss Charlottenburg in Berlin, das Schloss Sanssouci in Potsdam und das Rheinsberger Schloss.

(Az.: 5 U 12/09, 5 U 13/09, 5 U 14/09) EPD