Gericht erlaubt Camp

BESCHLUSS Ein symbolisches Flüchtlingscamp darf aufgebaut werden, auch mit mehr als drei Zelten

Einem symbolischen Flüchtlingscamp für die 300 in Hamburg gestrandeten libyschen Flüchtlinge steht nichts mehr im Wege. Das hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat ein Verbot der Polizei aufgehoben, Zelte als Mahnwache auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz aufzustellen. Damit bestätigte das OVG indirekt einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, dass eine Beschränkung auf drei Zelte für rechtswidrig erklärt hatte.

Die Polizei hatte sich in ihrer Verbotsverfügung hauptsächlich darauf berufen, dass die zurzeit obdachlosen Afrikaner aus Libyen in den Zelten auch schlafen würden. Sie berief sich dabei auf die Rechtsliteratur, in der als Grundlage genannt werde, dass eine Mahnwache etwas mit „Wachen“ zu tun habe und deshalb Nächtigen in dem Dauercamp ausgeschlossen sei. „Das Urteil des Oberverwaltungsgericht ist zu begrüßen, weil es entgegen des bundesweiten Trends aus verfassungsrechtlicher Sicht die im Grundgesetz verbürgte Gestaltungsfreiheit im Versammlungsrecht stärkt“, sagt der Anwalt Nils Rotermund.

Denn auf eine derartige Begriffsklauberei hatte sich das OVG nicht eingelassen und festgestellt: Entscheidend sei der Gesamtcharakter der Versammlung und es sei eine Mahnwache, die rund um die Uhr stattfinde. Dieser Charakter werde nicht dadurch verändert, wenn einige Teilnehmer sich ein wenig schlafen legen, um sich auszuruhen.

Dass die Polizei die harte Linie eingeschlagen hatte und den öffentlichen Protest verhindern wollte, überrascht Anwältin Britta Eder nicht. „Durch das symbolische Flüchtlingscamp sollen die Folgen der harten Linie des Hamburger Senats verdeutlicht werden.“ Der SPD Senat beruft sich auf das Dublin-II-Abkommen, wonach eine Aufnahme und ein Bleiberecht von Flüchtlingen nur in dem Land möglich ist, in dem der Flüchtling zum ersten Mal europäisches Territorium betreten hat.  KAI VON APPEN