Wo bekomme ich mein Geld zurück?

ABRECHNUNG Schulmedizin ist out – alternative Heilmethoden sind in. Doch was von den Krankenkassen erstattet wird, ist gar nicht so leicht herauszufinden. Wer was in welcher Höhe zahlt, variiert deutlich

Viele private Krankenkassen rühmen sich in Sachen Kostenübernahme. Das ist allerdings mit Vorsicht zu genießen

Osteopathie statt Physiotherapie, homöopathische Globuli statt Aspirin – immer mehr Kranke hoffen auf Heilung durch alternative Therapieformen. Krankenkassen und Ärzte passen sich dem Trend an. Immer häufiger nehmen sie Naturheilverfahren in ihr Angebotsspektrum auf. Für Patienten ist allerdings schwer zu durchschauen, welche Krankenversicherung was und wie viel der Kosten erstattet.

„Das ärztliche Leistungsspektrum, welches die gesetzlichen Krankenkassen erstatten dürfen, wird regelmäßig vom Gemeinsamen Bundesausschuss verhandelt“, informiert Michael Schmitz, Sprecher der Techniker Krankenkasse. „Nur Behandlungen, die als medizinisch sinnvoll eingestuft werden, dürfen über die Kassen abgerechnet werden.“ Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen.

Für die beliebtesten aller alternativmedizinischen Behandlungen haben viele gesetzliche Kassen in den letzten Jahren allerdings Zusatzverträge abgeschlossen. Unter anderem mit dem Deutschen Zentralverband homöopathischer Ärzte (DZVhÄ). Über diese sogenannte „Integrierte Versorgung“ können bestimmte Heilverfahren, wie zum Beispiel homöopathische oder osteopathische Behandlungen, regulär erstattet werden. Um dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, muss man lediglich beim Arzt (mit Heilpraktikerausbildung) einen Vertrag über die Teilnahme am Programm unterschreiben.

Welche Krankenkassen alternativmedizinische Leistungen in welcher Höhe erstatten, muss der Versicherte allerdings selbst in Erfahrung bringen. Einen Überblick darüber, welche Krankenkassen die Integrierte Versorgung anbieten, findet man auf der Internetseite des DZVhÄ.

Privatpatienten müssen ohnehin in Vorkasse gehen, egal, ob alternative oder schulmedizinische Behandlung. Die Rechnung legen sie der Krankenkasse vor. Mit Risiko, denn im Gegensatz zu schulmedizinischen Anwendungen gibt es für Naturheilverfahren keine verbindliche Gebührenordnung.

Heilpraktiker und Ärzte orientieren sich bei der Honorarerstellung entweder am „Hufeland-Leistungsverzeichnis“ oder am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Beide listen Behandlungen aus der Naturheilkunde auf und versehen sie mit Kostenvorschlägen. Viele private Krankenkassen rühmen sich, die Kosten aller Behandlungen dieser Verzeichnisse zu übernehmen. Diese Werbung ist allerdings mit Vorsicht zu genießen. „Es handelt sich nicht um ein rechtlich verbindliches Verzeichnis“, erklärt Sigrid Heinze, Geschäftsführerin der Hufelandgesellschaft. Bei den angeführten Abrechnungsvorschlägen handele es sich lediglich um „Orientierungshilfen“. Trotzdem binden die Kassen ihre Erstattungsleistungen an die dort angeführten Angaben. Dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker folgend, erstatten die Krankenkassen, je nach Beitragsklasse des Versicherten, für eine „Homöopathische Anamnese“ zum Beispiel zwischen 15 und 41 Euro pro halbe Stunde. Da die Verzeichnisse allerdings über 20 Jahre alt sind, werden in der Praxis heute oft höhere Beträge verlangt. Heinze empfiehlt daher: „Vor Abschluss der Versicherung die Konditionen ganz genau abklären.“ LAURA WAGENER