URTEIL ZU FAHRRADUNFÄLLEN
: Ohne Helm: selber schuld

Wenn ein Fahrradfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer stürzt und sich am Kopf verletzt, trägt er eine Mitschuld, wenn das Tragen eines Fahrradhelms die Verletzungen ver oder gemindert hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unfallgegner verkehrswidrig verhalten hat. Dies geht aus einer Entscheidung des 7. Zivilsenats des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts hervor. Für Radfahrer bestehe zwar keine Helmpflicht, heißt es in der Begründung, aber sie seien im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Es sei unzweifelhaft, dass ein Helm vor Kopfverletzungen schütze, auch sei die Anschaffung wirtschaftlich zumutbar. „Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird.“  (dpa)