Grundrechtsverletzung kein Grund

Betr.: In Mali und in Niedersachsen – Bildunterschrift zu ehemaligem Bremer Abschiebegefängnis, taz nord, 7. 2. 2006

Am 26.01.96 zündete ein vor seiner Abschiebung verzweifelter Kurde seine Matratze an. Die Abschiebungshaft in der Ostertorwache wurde aufgrund dieses Brandes und nicht wegen des Verstoßes gegen Artikel 1 GG [Grundgesetz, Absatz 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, d. Red. ] geschlossen. Aufgrund eines Urteils des Landgerichts Bremen, in dem die Haftbedingungen in der Ostertorwache als „menschenunwürdig“ bezeichnet wurden, wurde lediglich die Belegungsdichte in wenigen Zellen reduziert und eine Schamwand vor den Gemeinschaftslatrinen montiert.

Wenn es nach Artikel 1 des GG ginge,hätte die Abschiebungshaft in der Ostertorwache niemals existieren und niemals die neue Abschiebungshaft in Betrieb genommen werden dürfen. Ist Abschiebehaft nicht per se ein Verstoß gegen Artikel 1 des GG? Diese Frage muss jede/jeder für sich beantworten. GHISLAINE VALTER, Bremen