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Renovieren statt nur bezahlen

Schönheitsreparaturen sind von Gesetzes wegen zwar Sache des Vermieters, werden aber gern auf den Mieter abgewälzt. Doch gibt es immer wieder Formulierungen, die aus Mietersicht Hintertürchen öffnen könnten – und letztlich vor Gericht enden. So etwa der Satz: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.“ Daraus schloss die vorletzte Instanz, die Pflicht zur Renovierung sei nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt. Der BGH sah dies anders. Nach Auffassung der Richter ist dies so zu verstehen, dass der Mieter nicht lediglich die Kosten zu tragen, sondern sich auch um die Ausführung der Arbeiten zu kümmern hat; zumal er sich an anderer Stelle im Vertrag verpflichtete, die Wohnräume „in ordnungsgemäßem Zustand“ zu halten (BGH, Urteil v. 14.07.2004, Az. VIII ZR 339/03). ALO

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