Leerstand und Heizkosten

Heizkosten werden üblicherweise nach verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten aufgeteilt. Anschließend werden sie nach einem vereinbarten Maßstab (zum Beispiel umbauter Raum oder Quadratmeter der Wohnung) auf die Mieter umgelegt. Die Kosten für leer stehende Wohnungen hat der Vermieter zu tragen. Hier hatte die Verwaltung nach Ablesung der Heizröhrchen zwar den Verbrauch auf die jeweiligen Mieter umgelegt, wollte ihnen die vom Verbrauch unabhängigen Kosten aber ebenfalls komplett aufbürden, etwa die Kosten der Verbrauchserfassung selbst. Der Richter: Bei Wohnungsleerständen sind auch die verbrauchsunabhängigen Anteile der Heiz- und Wasserkostenabrechnung nach anteiliger Wohnfläche umzulegen – womit leer stehende Wohnflächen in jedem Fall zu Lasten des Vermieters gehen (Amtsgericht Rathenow, Urteil vom 10. Dezember 2003, Aktenzeichen 4 C 352/02).