SWB zahlt zurück

GASPREISE Wer Widerspruch eingelegt hat, kann Geld zurückfordern: In einem ersten Fall hatte ein Gaskunde jetzt Erfolg vor dem Bremer Amtsgericht

„Es lohnt sich, auf eigene Initiative bei der SWB auf eine Rückzahlung zu pochen“

Verbraucherzentrale Bremen

„Wenn Preiserhöhungen – wie hier geschehen – aufgrund ungültiger Preisklauseln vorgenommen wurden, dann muss die SWB den überhöhten Anteil zurückzahlen.“ Das sagt der Bremer Amtsrichter Heinrich Auffahrth. Unter dem Eindruck dieser Rechtsmeinung hat die SWB in einem ersten Streitfall vor Gericht einen Vergleich abgeschlossen und zahlt 305 Euro an den Kunden zurück, der im Jahre 2005 Widerspruch gegen die damalige Gaspreiserhöhung eingelegt hatte, seine Rechnung aber nicht kürzte. Nach Angaben des Amtsgerichts gibt es bereits „eine ganze Reihe“ solcher Rückzahlungsklagen gegen die SWB.

Die Summe fiel gering aus und ist nur ein Fünftel dessen, was der Kläger insgesamt „zu viel“ bezahlt hat. Das Gericht hat nur einen Rückzahlungsanspruch für die Jahre 2005 und 2006 anerkannt: Der Kläger hatte im Herbst 2006 einen neuen Vertrag mit der SWB unterschrieben, durch den der alte Widerspruch hinfällig wurde. Wenn der Kläger 2006 sofort erneut Widerspruch eingelegt hätte gegen den neuen Vertrag, „dann wäre die Summe sicher höher ausgefallen“, meinte der Richter.

Bisher war der Rechtsstreit nur zugunsten der 60 Kläger entschieden worden, die ihre laufenden Zahlungen um den Erhöhungsbetrag der SWB gekürzt hatten. Die Verbraucherzentrale Bremen wertet diese Zahlungsbereitschaft der SWB „als Beweis dafür, dass es sich unbedingt lohnt, auf eigene Initiative bei der SWB auf eine Rückzahlung zu pochen“.

Unter Federführung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, so die Bremer Geschäftsführerin Irmgard Czarnecki, soll gleichzeitig der Rückzahlungsanspruch für solche Gaskunden der SWB geklärt werden, die nicht Widerspruch eingelegt hatten. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird allerdings erst in ein bis zwei Jahren gerechnet. Auf welchen Zeitraum sich solche Ansprüche beziehen können, ist offen. Nach drei Jahren setzt in der Regel die Verjährung ein.

Die SWB ihrerseits sieht in dem Vergleich keinen Präzedenzfall für die Klagen anderer Kunden. KAWE