Wer schwarz bauen lässt, muss Pfusch selber beheben

JUSTIZ BGH-Urteil: Bauherren haben keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung

8.000 Euro wollte eine Frau, weil Schwarzarbeiter ihre Einfahrt schlampig pflasterten

KARLSRUHE afp/dpa | Pfusch von Schwarzarbeitern kommt private Bauherren künftig teuer zu stehen. Sie haben keinen Anspruch mehr auf die Beseitigung von Baumängeln, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied. Bauherren bleiben damit nun auf den Kosten für die Behebung des Pfuschs sitzen.

Im aktuellen Fall sollte ein Schwarzarbeiter für 1.800 Euro in bar und ohne Rechnung eine 170 Quadratmeter große Einfahrt eines Grundstücks so pflastern, dass sie mit Lkws befahren werden kann. Weil er den Auftrag verpfuschte und die Beseitigung der Mängel verweigerte, klagte die Grundstücksbesitzerin auf Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung durch ordentliche Handwerker in Höhe von rund 8.000 Euro.

Der BGH wies diese Forderung nun mit Blick auf das seit 2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zurück. Demnach sind Verträge zu Schwarzarbeit verboten und damit auch nichtig. Die Auftraggeber könnten deshalb auch keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung wie vor der Gesetzesänderung geltend machen, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka. Ob die Auftraggeber nun zumindest einen Teil ihres Geldes über Regelungen zum sogenannten Bereicherungsausgleich zurückholen können, ließ der BGH offen. Die Frage müsse über die Instanzgerichte geklärt werden.

Schleswig-Holsteins Finanzministerin Monika Heinold (Grüne) hat die Entscheidung des BGH als wichtiges Signal bezeichnet. „Es ist schon ein starkes Stück, dass derjenige, der den Staat um Steuern betrügt, anschließend Hilfe vor Gericht einfordert“, sagte Heinold der Nachrichtenagentur dpa. Die Karlsruher Richter stärkten der Politik den Rücken. Das Urteil lege klar fest, nur wer seine Steuern zahle, könne auch Regress geltend machen, sagte Heinold. „Wer der Solidargemeinschaft hingegen seinen Beitrag entzieht, muss sich nicht wundern, wenn er am Ende ganz alleine dasteht.“

(Az.: VII ZR 6/13)