Miethai & Co Untermieterlaubnis
: BGH stärkt Anspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Mieter auch dann einen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis hat, wenn er selbst nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat (Urteil vom 23. 11. 2005, Az. VIII ZR 4/05). Bislang urteilten einige Gerichte, dass ein Mieter, der nicht wirklich mit dem Untermieter zusammenlebe, keinen solchen Anspruch habe: Wer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in seiner Wohnung habe, habe keinen Anspruch auf Untervermietung.

Mit dieser Rechtsprechung hat der BGH nun aufgeräumt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Untermieterlaubnis seien in § 553 Abs. 1 BGB klar genannt: Der Mieter kann die Erlaubnis verlangen, wenn nach Mietvertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran entsteht, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen. Nur wenn gegen die Person ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Vermieter dies verweigern.

Diese Voraussetzungen seien – so der BGH – unter Berücksichtigung des mieterschützenden Zwecks der Vorschrift auszulegen. Wegen der zunehmenden Bedeutung von Mobilität und Flexibilität sei es in vielen Fällen erforderlich, dass man an einer andernorts gelegenen Arbeitsstelle eine weitere Wohnung benötige. Verwehrte man dem Mieter dann, seine alte Wohnung zum Teil unterzuvermieten, wäre er mit den Kosten einer doppelten Haushaltsführung belastet. Dies widerliefe dem Zweck des § 553 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich sei es Entscheidung des Mieters, wie er sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände gestalte.

Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de