miethai: Betriebskosten
: Bundesgerichtshof kontra Mieter

Mit einem Doppelschlag haben sich die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) am 8.3.2006 (VIII ZR 78/05) zu Wort gemeldet und damit einigen Unmut unter den Mietern ausgelöst. Mieter preisfreier Wohnungen (nicht Sozialmieter) sollen in der Betriebskostenabrechnung – in der Regel – keinen Anspruch auf den Vorwegabzug gewerblich bedingter Kosten haben. Und auch keinen Anspruch auf die Herausgabe von Kopien der Rechnungen für Wasser und so weiter.

Zu den Belegkopien: Bislang war es umstritten, ob der Vermieter diese zusenden muss oder darauf bestehen kann, dass sie bei ihm eingesehen werden. Das Recht auf Zusendung soll nach Auffassung des BGH nur noch der Mieter haben, der dafür einen unangemessen weiten Weg zurücklegen muss. In der Vergangenheit war es oft sehr hilfreich, mit den Belegen in der Hand zur Beratung zu gehen, wo dann die professionelle Bewertung erfolgte. Denn es gehört viel Erfahrung dazu, solche Belege richtig zu lesen. Es ist zu hoffen, dass viele Vermieter den Mietern dennoch die Kopien zur Verfügung stellen, denn meistens ist das auch für die Wohnungsverwaltung bequemer.

Hinsichtlich des Vorwegabzugs gewerblich bedingter Kosten in der Betriebskostenabrechnung wird die Durchsetzung der Mieterrechte nun erheblich schwieriger. Um nicht mit den hohen Wasserkosten eines Restaurants oder den Abfallkosten eines Einzelhändlers belastet zu werden, war es üblich, diese vorab herauszurechnen. Das soll in Zukunft nur dann so passieren, wenn die Gewerbekosten zu einer spürbaren Mehrbelastung führen. Das kann im Einzelfall aber schwierig nachzuweisen sein.

Achim Woens ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40