DER MIETHAI
: Rauchen begründet Mietminderung, aber keinen Rauswurf

Sylvia Sonnenmann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern Tel. 040 / 431 39 40

Furore machte im Sommer ein Gerichtsurteil aus Düsseldorf: Ein Rentner musste seine Wohnung räumen, weil sich die Nachbarn durch seinen Zigarettenrauch belästigt fühlten (Urteil vom 31. 7. 2013 – 24 C 1355/13). Darf ich in meiner Wohnung rauchen? Muss ich renovieren, wenn die Wände vergilbt sind? Kann ich mindern, wenn es nach Rauch stinkt?

Zunächst zum Düsseldorfer Kündigungsfall: Dem Rentner konnte nicht allein wegen seines Rauchens gekündigt werden. Er lüftete seine Wohnung nicht mehr – auch nicht nach mehreren Abmahnungen – so dass es im Treppenhaus extrem stank. Zur Kündigung führt Rauchen in der Wohnung also in aller Regel nicht. Schon im Jahr 2006 hatte der Bundesgerichtshof bestätigt, dass es ohne eine besondere Verbotsklausel zum normalen Mietgebrauch in der Wohnung gehört, wenn der Mieter raucht. Insofern muss er, wenn der Vertrag beispielsweise keine wirksame Renovierungspflicht des Mieters enthält, auch nikotingelbe Wände nicht streichen (Urteil vom 28. 6. 2006 – ZR VIII 124/05).

Nur wenn durch exzessives Rauchen keine einfachen Maler- und Tapezierarbeiten genügen, um die Spuren des Rauchens zu beseitigen, kann der Mieter gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig sein (Urteil vom 5. 3. 2008 – ZR VIII 37/07) – etwa, wenn Grundierungen auf Holz und Wänden nötig sind, um das Nachgilben zu verhindern.

Rauchen gefährdet zwar nicht das Mietverhältnis, aber die Gesundheit und das Wohlbefinden der Nachbarn. Und die dürfen dann mindern. Den Mietern, die über einem Nachbarn wohnten, der im Sommer ständig auf seinem Balkon rauchte, gestand das Landgericht Berlin zehn Prozent Minderung zu, denn sie konnten ihre Balkontür nicht mehr zum Lüften nutzen (Urteil vom 30. 4. 2013 – 67 S 307/12). In einem ähnlichen Fall, in dem Zigarettenrauch in die darüber liegende Wohnung zog, billigte das Landgericht Hamburg dem davon gestörten Mieter ganzjährig ein fünfprozentiges Minderungsrecht zu (Urteil vom 15. 6. 2012 – 311 S 92/10). Auch wenn der Vermieter hinnehmen muss, dass der Mieter in seiner Wohnung oder auf dem Balkon raucht und der Mangel daher nicht behebbar ist, muss der belästigte Nachbar nicht die volle Miete zahlen.