Nur als Ausnahme

URTEIL Hartz IV: Kein Recht auf Nachhilfe

Kinder von Hartz-IV-BezieherInnen haben „nur in Ausnahmefällen“ Anspruch auf Nachhilfe. Das hat jetzt das Sozialgericht Bremen entschieden.

Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (Bagis) ist dem Urteil zufolge nicht verpflichtet, Nachhilfekosten zu übernehmen, solange es um „normale Lernschwierigkeiten“ geht. Eine Ausnahme gilt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dann, wenn aufgrund „atypischer Bedarfslagen“ ein „besonderer Bedarf“ besteht. Der aber ist nachzuweisen. Es beruft sich dabei auf Studien, nach denen teilweise jedes dritte Schulkind Nachhilfe bekommt. Als Ausnahmen kommen laut Sozialgericht besondere familiäre Schwierigkeiten oder ein „einschneidendes, nachhaltig wirkendes Ereignis“ in Betracht. Im konkreten Fall ging es um eine 17-jährige Schülerin eines Gymnasiums, die Nachhilfe in Deutsch und Mathe bekam. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen S 23 AS 409/10 ER). MNZ