Private haften für WLAN-Piraten

BUNDESGERICHTSHOF Wer Fremde unkontrolliert ins Internet lässt, trägt im Zweifel die Abmahnkosten

FREIBURG taz | Die Inhaber privater WLAN-Netze müssen diese künftig ausreichend sichern. Sonst werden sie für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, die unbekannte Dritte über diesen Internet-Zugang begehen. Diese Entscheidung fällte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im konkreten Fall hatte ein Privatmann aus Hessen ein privates WLAN-Netz betrieben, das nicht passwortgeschützt war. Als der Inhaber nachweislich im Urlaub war, wurde über diesen Internet-Zugang zumindest ein Musikstück auf der Tauschbörse eMule illegal zum Tausch angeboten. Offensichtlich hatte zwischenzeitlich ein Unbefugter das Netzwerk genutzt. Der Frankfurter Musikproduzent Moses Pelham war Inhaber der Rechte an diesem Musikstück und verklagte den Inhaber des WLAN-Netzwerks auf Schadenersatz.

Wie der BGH jetzt entschied, haben private WLAN-Betreiber eine Pflicht, ihr Netz „angemessen“ zu schützen. Der Betreiber muss sein WLAN-Netz jeweils so gut sichern, wie es zum Zeitpunkt der Anschaffung marktüblich war. Er habe aber keine Pflicht, die Sicherung seines Netzwerks laufend nach dem jeweiligen Stand der Technik nachzurüsten und dafür auch noch Geld aufzuwenden.

Der hessische WLAN-Inhaber habe jedoch seine Pflichten verletzt, urteilte der BGH, weil er kein Passwort vergeben hatte. Bei einer 2006 beschafften Anlage sei es durchaus „üblich und zumutbar“ gewesen, ein „persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort“ einzurichten. Da der Inhaber dies unterlassen hat, schuf er eine Gefahrenquelle und muss jetzt als „Störer“ haften.

Produzent Pelham durfte den hessischen Privatmann also abmahnen und von ihm die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen. Der BGH stufte die Abmahnung in solchen Fällen als „einfachen“ Fall ein, bei dem seit 2008 nur noch maximal 100 Euro Abmahngebühren verlangt werden dürfen. Schadenersatz, der oft mehrere tausend Euro beträgt, kann Pelham dagegen nicht fordern, denn der WLAN-Betreiber hatte das Musikstück weder selbst zum Tausch angeboten, noch hatte er den Vorsatz, einem unbekannten Dritten beim illegalen File-Sharing zu helfen. (Az.: 1 ZR 121/08)

CHRISTIAN RATH