DER MIETHAI
: Bei Unterschrift Gewerbemieter?

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern

Wer eine Wohnung mietet, und diese gleichzeitig als Atelier oder Büro oder Praxis beruflich nutzen will, schließt in der Regel einen Gewerbemietvertrag ab. Diese Verträge haben allerdings den Nachteil, dass ein großer Teil der Schutzvorschriften, auf die sich Mieter von Wohnungen berufen können, nicht gelten. Ob ein Mietvertrag dem Wohnungsmietrecht unterliegt oder nicht, hängt nicht davon ab, wie der Vertrag in der Überschrift bezeichnet wird. Entscheidend ist das, was als Vertragszweck vereinbart wurde.

Steht im Mietvertrag „Nutzung zum Wohnen und als Büro“ dann ist eine Mischnutzung vereinbart. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nutzung überwiegt – Wohnen oder Arbeiten? Die Antwort darauf hängt nicht von der Flächenverteilung ab. Verdiene ich als Mieterin mit dem gewerblichen Teil meinen Lebensunterhalt, z.B. als Krankengymnastin, Rechtsanwältin oder Künstlerin, dann überwiegt nach Meinung der Rechtsprechung die gewerbliche Nutzung – ohne die ich die Miete nicht zahlen könnte – auch dann, wenn nur ein Raum gewerblich genutzt wird und der größere Teil der Räume dem Wohnen dient. Der Vertrag ist als Gewerbemietvertrag anzusehen, die Wohnraumschutzvorschriften gelten nicht.

Nun gibt es Vermieter, die einem Mieter, der ausschließlich nach einer Wohnung sucht, einen Gewerbevertrag vorlegen. Für die Beurteilung des Vertrages ist später das entscheidend, was tatsächlich gewollt war. Gehen Mieter und Vermieter übereinstimmend davon aus, dass der Mieter in den Räumen nur wohnt, dann handelt es sich um einen Wohnungsvertrag. Auch dann, wenn für den Vertrag ein Gewerbeformular gewählt wurde und als Nutzung „Wohnbüro“ eingetragen wird. Es kann für Mieter, die sich auf das Wohnraummietrecht berufen, allerdings schwierig werden, nachzuweisen, dass etwas anderes gewollt war als das, was im Vertrag steht. Es ist ratsam bei der Unterzeichnung oder zumindest im Vorgespräch Zeugen dabei zu haben. Denn so lässt sich im Nachhinein bestätigen, dass der Vertrag nicht das wiedergibt, was Mieter und Vermieter besprochen haben. Obwohl der Mieter mit dem Ansinnen des Vermieters konfrontiert war, einen Gewerbevertrag zu unterschreiben. Es kann auch wichtig sein, alle Schriftstücke, die mit der Anmietung zusammenhängen, aufzuheben, E-Mails etwa oder Annoncen aus dem Internet. Diese könnten als Belege nützlich sein.

Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 040 / 431 39 40, www.mhmhamburg.de