Bremer Polizeigesetz verfassungswidrig

Auch die Bremer Rasterfahndung 2001/2002 hätte nach den Kriterien des Verfassungsgerichtes nicht sein dürfen

Der Spruch des Verfassungsgerichtes zur Rasterfahndung ist eindeutig: Eine allgemeine Bedrohungslage wie seit den Terroranschlägen am 11. September 2001 reicht nicht aus für so weitreichende Eingriffe in den Datenschutz. Deshalb haben die Grünen vor vier Jahren die Änderung des Polizeigesetzes abgelehnt, das fanden der Datenschutzbeauftragte und der Bremer Anwalt Günter Werner. Er ging bis zum Oberverwaltungsgericht für einen marokkanischen Studenten, der die Rasterung seiner Daten unverhältnismäßig fand.

Das Bremer Innenressort will erst einmal das schriftliche Urteil lesen, bevor über Konsequenzen nachgedacht wird. Rechtsanwalt Werner erinnert sich: „Die Bremer Richter haben damals unsere Klage schnöde abgelehnt“, die allgemeine Gefahrenlage war ihnen ausreichend – genau das Gegenteil hat jetzt das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Werner ist damals nicht vor das Bundesverfassungsgericht gegangen. „Man sollte in solchen Fällen das doch ernsthafter erwägen“, sagt der Bremer Strafverteidiger heute.

Die Rasterfahndung muss aus dem Gesetz gestrichen werden, sagt der Grünen-Politiker Matthias Güldner. Erstens sei das Urteil eindeutig, zweitens habe die Fahndung damals nichts ergeben. „Die Kriterien waren naiv und dämlich.“ Ohne Verlust von Sicherheit könnte man auf solche Instrumente verzichten.

Hermann Kleen, Innenpolitiker der SPD, sagt dazu: „17 Jahre lang vor dem 11. September haben wir das Instrument auch nicht gebraucht“. Und die bundesweite Rasterfahndung im Jahre 2001/2002, an der sich Bremen beteiligt hat, habe eigentlich nur „jede Menge Datenmüll“ gebracht, vor dem man die Polizei schützen müsse. kawe

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