miethai: Renovierung
: Starre Fristen

Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage der Wirksamkeit von so genannten Schönheitsreparaturenklauseln geäußert. Es ging noch einmal um die Frage, ob eine bestimmte Formularklausel als starr zu werten und damit unwirksam ist. Denn bereits mit dem Urteil vom 23. Juni 2004 hatte der BGH entschieden, dass Schönheitsreparaturenklauseln, in denen starre Fristen vorgesehen sind, den Mieter möglicherweise unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind. Damals ging es um eine Formularklausel, der zur Folge der Mieter „mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge …“ Schönheitsreparaturen auszuführen hatte (Az. VIII ZR 361/03).

Mit Urteil vom 5. April 2006 (Az. VIII ZR 178/05) entschied der BGH, dass auch solche Formularklauseln als starr anzusehen und damit unwirksam sind, in denen die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind. In dem Mietvertrag des BGH- Falles hieß es: „Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen und zwar: in Küche, Bad, WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre.“ Eine Frist müsse laut BGH also nicht den Zusatz „mindestens“ oder “spätestens“ enthalten, um als starr zu gelten.

Anders beurteilt der BGH jedoch Fälle, in denen die Fristen für den Mieter erkennbar flexibel vereinbart worden sind, etwa wenn vor den Zeiträumen Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ verwendet wurden. Aufgepasst also: Wer vor seinem Auszug Gewissheit haben möchte, ob der Vermieter eine Renovierung der Wohnung verlangen kann, sollte sich die Formulierungen im Mietvertrag genau ansehen und sich im Zweifel Rat holen, um sich möglicherweise Arbeit und Kosten zu ersparen.

Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de