Rechtswidrige Abschiebehaft

AUFENTHALT Niedersächsische Justiz hat das Recht eines Mannes aus Sri Lanka zu Unrecht eingeschränkt

Eine Anwaltsvollmacht muss nicht in die Muttersprache übersetzt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom Januar 2013 aufgehoben. Zugleich erklärte er eine vom Amtsgericht Goslar ein Jahr zuvor verfügte Abschiebehaft gegen einen Mann aus Sri Lanka für rechtswidrig.

Der Mann hatte eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Da er wegen Straftaten verurteilt wurde, hatte der Landrat von Goslar 2008 diese Aufenthaltsgenehmigung widerrufen. Der Mann weigerte sich aber, eine Erklärung zur freiwilligen Ausreise zu unterschreiben. Daraufhin beantragte das Ausländeramt des Landkreises beim Amtsgericht Goslar im Januar 2012 die Abschiebehaft. Vor dem Landgericht Braunschweig als Beschwerdeinstanz meldete sich Anwalt Peter Fahlbusch aus Hannover, dass er mit der Rechtsvertretung des Abschiebehäftlings beauftragt worden sei. Doch das Gericht zweifelte die Wirksamkeit der auf Deutsch gefassten Vollmacht an. Der Mann aus Sri Lanka wird abgeschoben.

Fahlbusch verfolgt den Rechtsstreit weiter, so dass sich das Landgericht Braunschweig Anfang des Jahres erneut mit dem Fall befassen musste. Es kam zu dem Schluss, dass dem Betroffenen „Wissen und Willen zur Unterzeichnung einer Vollmacht gefehlt“ habe, „weil diese nicht übersetzt worden sei“.

Da spricht der BGH nun klare Worte. „Eine in deutscher Sprache abgefasste Vollmachtserklärung für seinen Verfahrensbevollmächtigten ist auch dann wirksam, wenn sie nicht in die Muttersprache übersetzt worden ist“, sagen die Bundesrichter, um in einem Nebensatz die gesamte Abschiebehaft für rechtswidrig zu erklären.

Die Haftanordnung durch das Amtsgericht sei unzulässig gewesen, weil dem Betroffenen der Haftantrag des Landkreises Goslar nicht – wie geboten – vor der Anhörung ausgehändigt und übersetzt worden sei.  KVA