miethai: Courtage
: Mieten und Makeln

Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Mieter keine Courtage an einen Makler zahlen muss, wenn eine Mitarbeiterin des Maklers, die die Wohnung bisher bewohnt hat, an der Vermittlung beteiligt ist. Hintergrund war, dass eine Mitarbeiterin des klagenden Maklers aus persönlichen Gründen vorzeitig aus ihrem Mietvertrag wollte und einen Nachmieter suchte. Sie ließ die Wohnung 2003 unter dem Hinweis auf die Courtage über ihren Arbeitgeber anbieten.

Als sich ein Interessent meldete, verwies der Makler ihn an seine zuständige Sachbearbeiterin, die derzeitige Mieterin. Diese betreute den Interessenten und erklärte bei der Wohnungsbesichtigung, dass sie die derzeitige Mieterin sei und einen Nachmieter benötige, der Abstand für die Einbauküche zahle. 2004 kam ein Mietvertrag zustande, woraufhin der Makler eine Provision in Höhe von 2 Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer verlangte – über 2.200 Euro. Der Mieter verweigerte die Zahlung, so dass der Makler klagte. Er verlor seine Klage nicht nur beim Amtsgericht und Landgericht München sondern auch in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof.

Ein Courtageanspruch steht nach § 2 II 1 Nr.2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes dem Makler, der seine derzeitig angemietete Wohnung selbst vermakelt, nicht zu. Nach Auffassung der Richter muss sich ein Makler diese Mietereigenschaft ebenfalls zurechnen lassen, wenn sein Mitarbeiter Mieter der Wohnung ist. Denn der Mieter einer Wohnung stehe dann, wenn er aus einem Mietvertrag vorzeitig entlassen werden wolle, typischerweise in einem Interessenkonflikt: Nach dem Maklervertrag sei er verpflichtet, seine Tätigkeit im Interesse des wohnungssuchenden Kunden auszuüben, könne dies aber nicht, wenn er auch eigene Interessen verfolge ( BGH, Urt. V. 9.3.2006 – III ZR 235/05).

ANDREE LAGEMANN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de