Gericht: Skin darf feiern

Die Polizei hat rechtswidrig gehandelt, als sie Skinheads im November 2005 den Zutritt zu einer Geburtstagsfeier verwehrte. So urteilte das Verwaltungsgericht Lüneburg. Der frühere Sänger einer Skinhead-Band hatte für seinen 32. Geburtstag eine Schützenhalle im Landkreis Harburg gemietet und 184 Kumpels schriftlich eingeladen. Die Polizei sprach 115 Platzverweise aus. Der Skin klagte dagegen, dass ihm die Ordnungshüter den Geburtstag vermiest hatten – und hatte Erfolg. Die „Zugangsbehinderung“ sei rechtswidrig gewesen, das Grundrecht des Klägers auf „allgemeine Handlungsfreiheit“ sei mehr als unerheblich gestört worden. Von der Party sei „keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ ausgegangen, urteilte das Gericht. Das Abspielen von Skin-Musik begründe nicht automatisch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zudem habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass indiziertes Liedgut gespielt werde. Allein der Umstand, dass die abgewiesenen Geburtstagsgäste in Datenbanken gespeichert sind, heiße nicht, dass von ihnen Gefahr ausgehe, befand das Gericht. Eine individuelle Einzelprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Für „Randale“ oder verbotene Symbole auf der Geburtstagsfeier habe die Polizei nicht genügend Anhaltspunkte im Prozess geliefert. Die Behörde kann Berufung einlegen. taz