Asylbewerberleistungsgesetz

Seit 1993 regelt das – mehrfach geänderte – Asylbewerberleistungsgesetz, in welcher Höhe und Form soziale Leistungen an bedürftige Asylsuchende und Geduldete in Deutschland vergeben werden. Darunter fallen Asylbewerber, Ausländer mit Duldung, ausreisepflichtige Ausländer sowie in einigen Fällen auch Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Die Leistungen liegen – zumindest in den ersten drei Jahren – etwa 35 Prozent unter der Sozialhilfe. Das von Asylhilfegruppen als diskriminierend kritisierte Gesetz sieht zudem vor, dass vorrangig Sach- statt Geldleistungen gewährt werden, außerdem sind medizinische Leistungen nur bei akut behandlungsbedürftigen Personen vorgesehen oder bei Fällen, die zur Sicherung der Gesundheit unabdingbar sind.

Näheres bestimmen die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Landesbehörden. So reicht die Praxis bei der Gewährung der Grundleistungen von der Auszahlung von Bargeld (Hamburg und Bremen) über Gutscheine (Niedersachsen) bis hin zum Austeilen von Lebensmittelpaketen wie in Baden-Württemberg. grä