das wichtigste
: Länger Unterhalt für ledige Mütter

KARLSRUHE taz ■ Ledige Mütter können vom Vater des Kindes länger als drei Jahre Unterhalt verlangen, wenn das Kind aus einer festen Beziehung hervorging. Der BGH legte gestern den Paragrafen 1615l BGB „verfassungskonform“ aus. In dieser Vorschrift ist der Unterhalt für eine nichteheliche Mutter auf drei Jahre begrenzt, es sei denn, diese Beschränkung ist im Einzelfall „grob unbillig“. Der BGH entschied nun, dass die Intensität der Lebensgemeinschaft ein Grund sein kann, den Unterhaltsanspruch auszuweiten. Eine generelle Gleichbehandlung von ledigen und geschiedenen Müttern hielt er aber nicht für notwendig und verzichtete daher auf die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. Geschiedene Mütter können – je nach Umständen – bis zum achten oder sechzehnten Lebensjahr des Kindes zu Hause bleiben und Unterhalt verlangen. (Az. XII ZR 11/04) CHR