Ein bisschen weniger Spekulation

PROFIT Großbritannien scheitert mit einer Klage zum Schutz des Finanzzentrums London vor Eingriffen der EU. Die hatte die sogenannten Leerverkäufe verboten, um Spekulation gegen Staaten einzudämmen

Kritiker monieren, das Verbot habe nur symbolische Wirkung

FREIBURG taz | Die EU durfte im Kampf gegen die Finanzkrise ungedeckte Leerverkäufe von Wertpapieren verbieten. Eine dagegen gerichtete Klage Großbritanniens wurde jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überraschend abgewiesen. Die Entscheidung stärkt die Handlungsmöglichkeiten der EU-Behörden gegen Finanzspekulanten.

Ungedeckte Leerverkäufe von Wertpapieren ermöglichen Spekulanten, mit dem Einsatz von wenig Geld die Aktien von Unternehmen oder die Anleihen von Staaten unter Druck zu setzen. Sie stehen daher unter dem Verdacht, Krisen massiv zu verschärfen und die Instabilität der Finanzmärkte zu erhöhen.

Ein Leerverkauf liegt vor, wenn ein Wertpapier verkauft wird, das der Verkäufer noch gar nicht besitzt. Er spekuliert dabei auf sinkende Kurse. Normalerweise leiht sich der Verkäufer das Wertpapier für diesen Zweck. Bei „ungedeckten“ Leerverkäufen spart sich der Verkäufer sogar die Leihgebühr und muss fast gar nichts investieren, um seine riskanten Geschäfte zu machen.

Die deutsche Finanzaufsichtsbehörde Bafin hat im Sommer 2010 einen Großteil solcher ungedeckten Leerverkäufe verboten. Dem deutschen Alleingang folgten Italien, Belgien, Spanien und Frankreich. Erst 2012 kam es zu einem europaweiten Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, Anleihen und Kreditausfallversicherungen. Das Verbot wurde von der EU-Aufsichtsbehörde Esma (European Securities and Market Authority) beschlossen. Die war erst 2010 im Zuge der Finanzkrise gegründet worden und sitzt in Paris.

Kritiker monierten, das Verbot von ungedeckten Leerverkäufen habe nur symbolische Wirkung. Spekulanten fänden immer neue Wege, um den Niedergang von Staaten zu beschleunigen und an ihm zu verdienen. Außerdem wiesen Spekulanten nur auf tatsächlich bestehende Probleme hin. Großbritannien klagte sogar gegen das Verbot der Leerverkäufe, weil Esma ihre Befugnisse überschritten habe. Die Regierung Cameron lehnt generell Eingriffe der EU in die Finanzmärkte ab, weil das dem Finanzzentrum London im globalen Wettbewerb schade.

Die Briten stützten sich auf ein EuGH-Urteil von 1958, wonach die EU an Einrichtungen mit Ermessensfreiheit keine Befugnisse delegieren darf. Das gelte auch für die Esma-Behörde. Der unabhängige EuGH-Generalanwalt Niilo Jääskinen unterstützte in seinem Gutachten die Briten. Das Verbot von Leerverkäufen diene nicht der Harmonisierung des Binnenmarkts. Es könnte daher nur einstimmig von den Mitgliedsstaaten beschlossen werden.

Zur Überraschung vieler Beobachter folgte der EuGH diesmal nicht dem Generalanwalt. Die Maßnahmen der Esma seien durch genügend Vorgaben eingegrenzt und gälten nur vorübergehend, so der EuGH. Die Aufsichtsbehörde Esma habe deshalb kein unzulässig weites Ermessen. Die britische Klage wurde in vollem Umfang abgelehnt. CHRISTIAN RATH

Az: C-270/12