Unterschiede bei Steuer rechtens

FREIBURG taz ■ Um den Standort Deutschland zu sichern, sind auch differenzierte Steuersätze möglich. Dies entschied gestern das Bundesverfassungsgericht. Von 1994 bis 2000 wurde der Spitzensteuersatz nur für höhere gewerbliche Einkünfte von 53 auf 47 Prozent abgesenkt. Der Bundesfinanzhof sah darin einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Karlsruhe hielt die Differenzierung nun aber für zulässig, weil dies die Belastung durch die Gewerbesteuer ausglich und die Position Deutschlands im internationalen Wettbewerb stärkte. Diese Entscheidung kann die Bundesregierung als Zeichen verstehen: Im Rahmen der Reform der Firmensteuer dürften unterschiedliche Steuersätze weiterhin möglich sein. Die große Koalition strebt an, Personengesellschaften des Mittelstandes und Kapitalgesellschaften möglichst gleich zu behandeln.

Az.: 2 BvL 2/99 CHR