Abschiebeschutz für Lesbe aus Iran

STUTTGART ap ■ Wegen der Gefahr unverhältnismäßiger Bestrafung darf eine Lesbe nicht in den Iran abgeschoben werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart. Die 27-jährige Klägerin war im September 2003 nach Deutschland eingereist. Sie hatte erklärt, sie könne nicht mehr im Iran leben, weil sie dort ihre persönliche Identität zu verlieren drohe, von der Gesellschaft ausgeschlossen und nicht akzeptiert sei. Sie wolle ihre Homosexualität ausleben, ohne Verfolgung bis zur Todesstrafe befürchten zu müssen. Die Frau habe durch ihre maskuline Erscheinung glaubhaft gemacht, dass sie zu einer Gruppe gehöre, die im Iran als andersartig betrachtet werde, erklärte das Gericht. Die Wahrscheinlichkeit, verfolgt und bestraft zu werden, sei für Lesben im Iran sehr hoch.

(Az.: A 11 K 10841/04)