URTEILE 1

Wurzeln können stören. Respektieren Baumwurzeln nicht die Grundstücksgrenze, sollten sie damit rechnen, vom Nachbarn gekappt zu werden. „Der Eigentümer muss Einwirkungen auf sein Grundstück nicht dulden“, urteilte der Bundesgerichtshof. Die Wurzeln eines Baumes vom Nachbargrundstück darf er jedenfalls abschneiden. Der Grundstücksbesitzer ging hier aber einen Schritt zu weit. So hatte sich durch die Wurzeln eine Wegplatte nach oben gewölbt. Der Besitzer ließ kurzerhand alle Platten entfernen und verlangte die Erstattung der Kosten. Der BGB wies dies zurück. (Az. V ZR 99/03)Kosten für Gartenpflege. Kosten für Gartenpflege, auch für die Pflege von Vorgärten, sind vertraglich als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar – aber nur für solche Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Hier waren die fraglichen Flächen nicht von öffentlichen Wegen abgetrennt, sondern jedermann zugänglich, sodass sie auch durch beliebige Passanten, zumal von Hunden, genutzt werden konnten. Die Kosten für die Pflege dieser Flächen seien deshalb nicht vom Mieter zu tragen. (Langericht Berlin, Az. 67 S 180/03) ALO