ELTERNSCHAFT DURCH SAMENSPENDE

Künstliche Befruchtung durch Samenspende ist in Deutschland seit 1986 legal. Das Embryonenschutzgesetz in seiner Fassung von 1991 und die Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) regeln sämtliche Belange. Während die Richtlinien rechtlich unverbindlich, aber Teil der Berufsordnung von Ärzten sind, ist das Embryonenschutzgesetz zwingend von Samenbanken zu beachten.

Sehr umstritten ist die nicht im Embryonenschutzgesetz, aber in einer Richtlinie der BÄK enthaltene Anforderung zum Familienstand, wonach nur „verheiratete“ Personen Zugang zu einer Samenbank haben sollen. Dagegen protestieren, in einigen Bundesländern wie Berlin erfolgreich, verpartnerte homosexuelle Paare. Sie gelten vom Familienstand her nicht als ledig, von den Gerichten werden sie aber auch nicht als verheiratet bewertet.

Für alleinstehende Frauen in Deutschland ist die künstliche Befruchtung mittels einer Samenbank und durch einen Arzt – einmal abgesehen von einer etwaigen teilweisen Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen – fast aussichtslos. HH