Grenzerfahrungen

„Zollkontrolle!“ – Nicht nur Reisende mit reichlich Schnaps und Zigaretten im Gepäck sollten bei diesem Wort aufhorchen und sich vorher informieren

Antike Scherben aus der Türkei, Korallen aus Ägypten, seltene Papageien aus Südamerika – Ausfuhr strengstens verboten! Die Strafen für Verstöße gegen Ausfuhrbestimmungen sind oft drakonisch. Auf den schwarzen Listen steht weit mehr als Waffen, Drogen und Pornografie.

Dass Drogenfunde beim Zoll Gefängnis nach sich ziehen, weiß jeder. Briefe und Päckchen sollte man niemals für Fremde über die Grenze transportieren, heißt eine eherne Regel. Dass man den Playboy nicht ins streng islamische Saudi-Arabien einführen sollte, liegt auch nahe. Weniger bekannt ist, dass zum Beispiel die Ausfuhr antiker Scherben und Steine aus der Türkei ein Scherbengericht mit mehrjährigen Haftstrafen zur Folge haben kann. Länder wie Griechenland, Ägypten oder Russland schützen ihr Kulturgut mit harten Strafkatalogen.

Kaum besser geht es Gelegenheitsschmugglern, die sich in artenreichen Ländern wie Brasilien oder Malaysia an geschützten Tieren und Pflanzen vergreifen. Drakonische Geld- und Haftstrafen stehen in vielen Ländern auf Verstöße gegen das 1973 geschlossene Cites-Abkommen (Convention of International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), besser bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen. 169 Länder gehören mittlerweile dem Abkommen an, darunter auch Deutschland. Die Negativliste der Ein- und Ausfuhrverbote ist umfasst 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten und reicht vom Schimpansen über Leopard und Tiger bis zu Orchideen.

Eine weniger bekannte Zollfalle sind Devisenvergehen. Aus vielen Staaten darf die Landeswährung nicht ausgeführt werden. Größere Devisenbeträge müssen oft beim Zoll deklariert werden. Wer dies versäumt, muss mit Strafen rechnen. Ärger können sich Reisende auch schon bei der Einreise einhandeln. Viele Länder verbieten die Einfuhr von Lebensmitteln.

Auch innerhalb der Europäischen Union gibt es noch Verbote und Beschränkungen, etwa bei der Ausfuhr von Kulturgütern ins Nicht-EU-Ausland. Dazu zählen Bücher, die älter als 50 Jahre alt sind, gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre alt sind, archäologische Gegenstände, Handschriften, Wiegendrucke und Archive. Für einige Kulturgüter gibt es Wertgrenzen. Radierungen etwa dürfen bis zu einem Wert von 15.000 Euro ohne Erlaubnis ausgeführt werden.

Beispiel Griechenland: Wer glaubt, die Akropolis stückchenweise im eigenen Wohnzimmer neu aufbauen zu müssen und bei „illegaler Ausgrabung“ erwischt wird, bekommt schnell Gelegenheit, seine archäologischen Aktivitäten in einem griechischen Gefängnis zu überdenken. KAI ALTHOETMAR

Internet: www.cites.org/eng/disc/parties/index.shtml – Liste der Länder, in denen das Cites-Abkommen gilt www.wisia.de – alphabetische Zusammenstellung geschützter heimischer und nichtheimischer Tier- und Pflanzenarten; 10.000 Einträge www.zoll-d.de – Informationen des deutschen Zolls www.auswaertiges-amt.de – Reisehinweise des Auswärtigen Amtes