miethai: reinigungspflicht und winterdienst
: Oft trifft’s die im Erdgeschoss

Es gibt viele Irrtümer im Mietrecht – an einem Punkt herrscht aber Einigkeit: Für die Reinigung der Wohnung sind die Mieter zuständig. Niemand käme auf die Idee, die Reinigungspflicht auf den Vermieter zu übertragen. Es besteht für die Mieter aber nicht die Pflicht, die Räume dauernd und sorgfältig rein zu halten. Eine Grenze ist erreicht, wenn die Mieträume Schaden erleiden oder eine Gefährdung ausgeht. Ein Beispiel ist die verwahrloste Wohnung, in der verdorbene Essensreste verstreut sind und Ungeziefer lebt.

Für die gemeinschaftlich genutzten Hausteile wie das Treppenhaus gilt: Nur bei einer vertraglichen Verpflichtung sind die Mieter für die Reinigung zuständig. Auch beim Winterdienst, der die Beseitigung der Schnee- und Eisglätte umfasst, kann eine vertragliche Abwälzung möglich sein. Umstritten ist, ob alle Mietparteien beteiligt sein müssen oder eine Mietpartei allein zuständig sein kann – meist der Erdgeschossmieter. Einigkeit besteht darüber, dass sachlich begründete Ausnahmen möglich sind: Aufgrund des Alters, einer Erkrankung oder Behinderung kann eine Person von den Pflichten entbunden werden.

Der Winterdienst umfasst Schneeräumung und Streuen. Auf dem Bürgersteig muss für den Fußgängerverkehr ein ausreichend breiter Streifen vorhanden und die Zugänge zum Grundstück müssen verkehrssicher sein. In der Regel genügt eine 1,20 Meter breite Spur. Bei Glatteis muss sofort gestreut werden. Die Streupflicht richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und beginnt mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs.

Verletzt sich jemand, weil nicht hinreichend gestreut wurde, haftet der zuständige Mieter. Auch der Vermieter kann haften, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er seine Auswahl-, Kontroll- oder Überwachungspflicht verletzt hat.

Fotohinweis: CHRISTIANE HOLLANDER ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de