Klage gegen den BND gescheitert

KOMMUNIKATION Der Anwalt Niko Härting wehrte sich gegen die anlasslose Kontrolle von grenzüberschreitenden E-Mails. Doch das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage als „unzulässig“ ab

Der Anwalt hätte beweisen müssen, dass der BND tatsächlich seine E-Mails erfasst

AUS LEIPZIG CHRISTIAN RATH

Der Prozess war mit großer Spannung erwartet worden, endete aber mit einer Pleite. Der Berliner Anwalt Niko Härting klagte gegen die anlasslose Kontrolle des internationalen Telefon- und E-Mail-Verkehrs durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Doch das Bundesverwaltungsgericht drückte sich vor einem Urteil, die Klage sei unzulässig, entschied das Leipziger Gericht am Mittwoch. Härting will den Fall nun zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe tragen.

Der BND kontrolliert potenziell alle E-Mails, Telefonate, SMS und Faxe, die aus Deutschland ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland gehen. Anhand von Suchbegriffen werden „Kommunikationen“ aus dem Datenstrom herausgefiltert, die Bezug zu Terrorismus, Waffenhandel und der illegalen Einschleusung von Ausländern haben könnten. Die Befugnis zu dieser „strategischen Fernmeldekontrolle“ hat der BND schon seit dem Kalten Krieg, damals sollte er so Angriffe aus dem Ostblock erkennen.

Anwalt Härting hat geklagt, weil die Zahl der vom BND als „Treffer“ erkannten und näher geprüften E-Mails zeitweise exorbitante Maße annahm. 2010 wurden sage und schreibe 37 Millionen Kommunikationen als Treffer ausgefiltert. Nach Prüfung entpuppten sich aber nur 213 als „nachrichtendienstlich relevant“, davon 12 E-Mails. Härting hält dies für völlig unverhältnismäßig und beantragte die Feststellung, dass zumindest im Jahr 2010 sein Grundrecht auf Fernmeldefreiheit vom BND verletzt wurde.

Nach welchen Suchbegriffen gefiltert wird, wollte der BND vor Gericht nicht mitteilen. Er übergab nur eine geschwärzte Liste der Suchbegriffe. Härting beantragte deshalb die Vorlage einer ungeschwärzten Liste. Doch das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Beweisantrag ab – weil Härtings Klage ohnehin unzulässig sei. Am Ende der siebenstündigen Verhandlung wurde dann auch Härtings Klage insgesamt wegen Unzulässigkeit abgewiesen.

Der Vorsitzende Richter Werner Neumann sagte zur Begründung, dass sich das Gericht nicht einfach mit Fragen befassen könne, die Kläger Härting interessant finde. Härting könne nur zulässig klagen, wenn er nachweisbar von der Überwachungspraxis betroffen sei. Allerdings konnte der Anwalt nicht beweisen, dass der BND tatsächlich E-Mails aus seiner Kanzlei erfasste, da die Maßnahme ja geheim abläuft.

Einen gewissen „Beweisnotstand“ räumte Richter Neumann ein, blieb aber hart, sonst könne schließlich „jeder“ gegen die BND-Überwachung klagen. Es genüge, dass Härting sich bei der vom Bundestag eingesetzten G-10-Kommission beschweren könne. Diese ist nach Grundgesetzartikel 10 – Fernmeldefreiheit – benannt und genehmigt einmal pro Jahr die Suchbegriffe des BND.

Härting will die Abfuhr nicht auf sich sitzen lassen. Er plant nun eine Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Klage. Dann kann er sich nicht nur auf die Fernmeldefreiheit berufen, sondern auch den verweigerten Rechtschutz monieren.