miethai: neue betriebskosten
: Nur umlegbar bei Vereinbarung

Ein Mieter aus Gießen war erstaunt zu sehen, dass in seiner Betriebskostenabrechnung erstmalig Versicherungskosten abgerechnet wurden, ohne dass sein Vermieter ihn über den Neuabschluss informiert hatte. Der Fall gelangte bis zum Bundesgerichtshof, der jetzt eine grundsätzliche Entscheidung traf (Urteil vom 27. 6. 2006, VIII ZR 80/06).

Das Gericht gab dem Vermieter zwar grundsätzlich Recht. Es ist zulässig, während des Mietverhältnisses neue Nebenkosten einzuführen (z.B. eine neue Versicherung abzuschließen, auch wenn das zu versichernde Risiko bei Mietvertragsabschluss schon vorhanden war).

Es käme nicht darauf an, ob der Mieter davon einen konkreten Vorteil habe. Eine Informationspflicht des Vermieters bestehe auch nicht.

Der Bundesgerichtshof wies aber ausdrücklich darauf hin, dass der Vermieter neue Nebenkosten nur dann einführen könne, wenn es sich um solche handele, die im Katalog der Betriebskostenverordnung enthalten sind und wenn es im Mietvertrag eine Klausel gibt, die dem Vermieter ausdrücklich gestatte, neu entstehende Betriebskosten umzulegen.

Ohne eine solche Klausel ist es nicht zulässig, solche neu entstehenden Kosten abzurechnen.

Im Vordruck des „Hamburger Mietvertrages“ ist geregelt, dass neu entstehende Nebenkosten umgelegt werden dürfen, viele andere, insbesondere ältere Mietverträge enthalten eine entsprechende Regelung nicht. Jeder Mieter sollte seinen Mietvertrag genau kontrollieren, bevor neu entstehende Kosten akzeptiert werden.

Fotohinweis: EVE RAATSCHEN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de