PKK-Urteil zurückgewiesen

Ein EU-Gericht muss neu entscheiden, ob die Kurdische Arbeiterpartei eine Terrororganisation ist. Der Bruder von Exparteichef Öcalan hatte dagegen geklagt

LUXEMBURG dpa ■ Ein EU-Gericht muss erneut entscheiden, ob die nach eigenem Bekunden nicht mehr existente Kurdische Arbeiterpartei PKK eine Terrororganisation ist. Der Europäische Gerichtshof gab gestern einer Klage von Osman Öcalan gegen den EU-Ministerrat teilweise Recht. Nun muss das Gericht der ersten Instanz, das dem Europäischen Gerichtshof untergeordnet ist, entscheiden, ob die PKK weiter auf der Liste der Terrororganisationen stehen darf.

Osman Öcalan ist ein Bruder des in der Türkei inhaftierten ehemaligen PKK-Führers Abdullah Öcalan. Er hatte dagegen geklagt, dass der Ministerrat die PKK 2002 auf eine Liste terroristischer Vereinigungen gesetzt hatte. Das Gericht erster Instanz hatte die Klage als unzulässig abgelehnt. Öcalan habe nicht beweisen können, dass er die PKK überhaupt vertrete. Zudem habe die PKK sich aufgelöst, bestehe also gar nicht mehr. Osman Öcalan könne keine Organisation vertreten, die nicht existiere.

Der Europäische Gerichtshof bezeichnete diese Entscheidung jetzt als falsch. Die Organisation könne „nicht einerseits in ausreichendem Maß existieren, um restriktiven Maßnahmen des Gemeinschaftsgesetzgebers unterworfen zu werden, andererseits aber nicht in ausreichendem Maß, um diese Maßnahmen anzufechten“. Sonst könne die PKK auf eine Liste terroristischer Organisationen gesetzt werden, ohne dagegen klagen zu können.

In einem Rechtsgutachten der Generalanwältin, das dem EuGH-Urteil vorausging, hatte es geheißen, die PKK verfüge „ihrer Natur nach“ über kein formales Statut. Der Kongress der Organisation habe lediglich die Einstellung der unter dem Namen PKK „ausgeübten Tätigkeiten“ beschlossen. Möglicherweise bestehe die Organisation aber unter dem Namen Kadek fort. Daher stehe die PKK nach wie vor auf der Liste der Terrororganisationen des EU-Ministerrats.