DER MIETHAI
: Untermieterlaubnis bei Auslandsaufenthalt

Sylvia Sonnemann ist Juristin und Geschäftsführerin bei Mietern helfen Mietern in Hamburg

Gut, dass der BGH erkannt hat, dass die Aufgabe der Wohnung keine zumutbare Alternative ist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern, die vergeblich eine Untermieterlaubnis beim Vermieter eingefordert hatten, Schadenersatz wegen entgangenem Untermietzins zugesprochen (BGH, Urteil vom 11. 6. 2014 – VIII ZR 349/13). Eine erfreuliche Nachricht insbesondere für Mieter, die untervermieten möchten, weil sie sich im Ausland aufhalten wollen.

Denn darum ging es in dem Hamburger Fall: Die Mieter wollten die Mietkosten für die Hamburger Wohnung während ihres dreijährigen Auslandsaufenthaltes reduzieren und zwei der drei Zimmer untervermieten. Ein Zimmer wollten sie zurückbehalten, um hier Einrichtungsgegenstände zu lagern und das Zimmer gelegentlich für Übernachtungszwecke nutzen.

Der Wunsch der Kläger, im Hinblick auf die (befristete) Arbeitstätigkeit im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stelle ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar, entschied der BGH und bestätigte damit die Vorinstanz (vgl. LG Hamburg, 26. 11. 2013, 316 S 57/13, WM 2014, 144). Den Einwand des Vermieters, dass es keine Teilüberlassung nach § 553 Abs. 1 BGB darstelle, wenn sich die Mieter nur ein Zimmer der Wohnung vorbehalten, wies das Gericht zurück: Die Anspruchsgrundlage in § 553 Abs. 1 BGB stelle weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren Nutzung durch den Mieter auf. Es genüge, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt.

Lehnt der Vermieter einen vergleichbaren Plan des Mieters ab, kann der Mieter entscheiden, ob er – meist ja in Abwesenheit – riskiert, den Untermieter einziehen zu lassen und auf Erlaubniserteilung klagt, oder ob er, wie im vorliegenden Fall, die entgangenen Einnahmen aus der Untervermietung vom Vermieter einfordert. Letzteres entlastet Mieter sehr, die genug mit dem Umzug ins Ausland zu tun haben. Gut, dass der BGH erkannt hat, dass in Ballungszentren wie Hamburg die Aufgabe der Wohnung selbst bei einem dreijährigen Auslandsaufenthalt keine zumutbare Alternative ist.

Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, ☎ 040 /43 13 94 0