miethai: gemeinschaftsfläche treppenhaus
: Die taz im Hausflur

Das Problem mit dem Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus ist beim Bundesgerichtshof angekommen. Dieser hat mit dem Urteil vom 10. November des vergangenen Jahres entschieden, dass das Nutzungsrecht der MieterInnen sich auf die Gemeinschaftsflächen eines Hauses erstreckt (BGH, NZM 2007, 37f). Es ist demnach erlaubt, Sendungen an die Mieter, zum Beispiel Branchenbücher, Pakete oder solche Briefe, die nicht in den Briefkasten passen, im Hausflur abzulegen. Gleiches gilt – nicht zuletzt – auch für die taz und andere Tageszeitungen.

Das Urteil ist aber noch weiter gefasst: Mieter dürfen Kinderwagen, Rollstühle oder Rollatoren im Hausflur abstellen, wenn sie auf diese Hilfsmittel angewiesen sind und die Größe des Raumes das Abstellen zulässt.

Das Recht der Mieter zur Benutzung der Wohnungen gibt auch den Besuchern und Lieferanten das Recht, die Gemeinschaftsflächen zu nutzen. Vorausgesetzt wird jedoch immer, dass die Fluchtwege freigehalten werden und der Hausflur dadurch nicht vermüllt. Der BGH bestätigt auch das Recht der Kinder im Hof zu spielen, soweit dieser zur Gemeinschaftsfläche gehört.

Leider hat das Gericht nicht klargestellt, dass auch Schuhe, Regale und Garderobe im Hausflur abgestellt werden dürfen, solange sie keinen stören. Und so bleibt die strittigen Frage ungeklärt, ob etwa die dreckigen Fußballschuhe stets in die Wohnung mitgenommen werden müssen.

CHRISTIANE HOLLANDER ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de